opencaselaw.ch

460 2023 125

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Januar 2024 (460 23 125)

Basel-Landschaft · 2024-01-04 · Deutsch BL

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Die Beschuldigte führte am Samstag, den 20. Juni 2020, in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 12.30 Uhr in D. am YYY. weg, in dem von ihr betriebenen Coiffeur-Salon B. eine Laser-Haarentfernung Behandlung bei der Kundin A. durch. Bei dieser Behandlung verwendete die Beschuldigte dazu unerlaubterweise das Lasergerät "Diode Laser System, 808DH, SN: XXX. ", welches über ungenügende Sicherheitsbeschriftungen und eine falsche Laserklassifizierung verfügte. Die vom Hersteller ausgewiesene Laserklasse (llB) existiert nach der internationalen Lasersicherheitsnorm IEC 60825-1 ED.3: 2014 nicht, in Wirklichkeit entspricht das Lasergerät der Klasse 4 und darf nicht für kosmetische oder medizinische Zwecke eingesetzt werden. Während der Durchführung der Behandlung beklagte sich A. über starke Schmerzen und teilte der Beschuldigten mit, dass sie noch nie zuvor bei einer Laser-Haarentfernung Behandlung solch starke Schmerzen verspürt habe, und die Behandlung musste wegen der Schmerzen auch unterbrochen werden. Auch nach der Behandlung wies A. die Beschuldigte darauf hin, dass die Behandlung massiv geschmerzt habe und sie an der Haut immer noch einen brennenden Schmerz verspüre. Am selben Abend spürte die Geschädigte den brennenden Schmerz immer noch, zudem hatten sich zwischenzeitlich am rechten Arm drei Brandblasen gebildet und Arme sowie Beine und Gesäss wiesen diverse Hautrötungen auf. Am 23. Juni 2020 stellte der Hausarzt von A. , Dr. C. , die Verbrennungen der Haut fest, wobei sich jene am rechten Arm entzündet hatten, weshalb er Antibiotika verordnete. Die Beschuldigte hatte das Lasergerät nicht bei einem offiziellen Verkäufer von medizinischen Produkten in der Schweiz oder in der EU gekauft, sondern ihren Ehemann beauftragt, das Gerät direkt aus Hongkong/China importieren zu lassen, dies um Kosten zu sparen. Dadurch nahm sie einerseits in Kauf, ein nicht korrekt geprüftes und nicht zugelassenes Lasergerät zu verwenden. Andererseits verfügte die Beschuldigte nicht über eine Ausbildung gemäss Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711), Anhang 2, zur Verwendung von Lasern für kosmetische Behandlungen, und sie stellte auch die notwendige ärztliche Betreuung gemäss Art. 5 V-NISSG nicht sicher. Dadurch handelte die Beschuldigte mehrfach pflichtwidrig. Aufgrund der allgemein bekannten Gefahren von Lasergeräten, auf welche auch der Schweizerische Fachverband für Kosmetik in einem lnfoheft hinweist, war es für die Beschuldigte vorhersehbar, dass sie durch die beschriebene mehrfach vorschriftswidrige Verwendung dieses Geräts ihre Kundin am Körper schädigen könnte, was sie billigend in Kauf nahm" (vgl. S. 2 f. des Strafbefehls vom 21. März 2022, act. 587 f.).

E. 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt als grundsätzlich vollständig erstellt (vgl. Erw. II.1 auf S. 4-8 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als erfüllt an, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen würden (vgl. Erw. II.2 auf S. 8-13 des angefochtenen Urteils).

E. 1.3 In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 macht hingegen die Beschuldigte zusammengefasst geltend, es seien zwar im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB eine Schädigung an Körper oder Gesundheit der Privatklägerin zu bejahen, nicht aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, weshalb die Beschuldigte von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (vgl. S. 7-14 der Berufungsbegründung). Abgesehen davon liege sowohl ein Rechtfertigungsgrund (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung) als auch ein Sachverhaltsbzw. Verbotsirrtum vor (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung).

E. 1.4 Demgegenüber änderten laut Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2023 die von der Beschuldigten vorgebrachten Argumente nichts an der tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). 1.5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.). Von welchem Sachverhalt in casu auszugehen ist, wird nachfolgend direkt zusammen mit den einzelnen rechtlichen Elementen zu prüfen sein. Bereits vorab sei darauf hingewiesen, dass der seitens der Beschuldigten ganz generell immer wieder ins Feld geführte Umstand, wonach in all den Jahren ihrer Tätigkeit in der Kosmetikbranche noch nie "etwas passiert" sei (vgl. zuletzt S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), unbeachtlich ist, da in casu allein der konkret vorgeworfene Vorfall vom 20. Juni 2020 zu beleuchten ist. 1.5.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). 1.5.3 Die fahrlässige Tat wird in Art. 12 Abs. 3 StGB als leichtere Schuldform definiert; im jüngeren Schrifttum wird sie als eigenständiger Deliktstypus behandelt. Je nachdem, ob die Täterin die mögliche Bedeutung ihres Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor. Die meisten Fahrlässigkeitsdelikte sind Erfolgsdelikte (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 23, m.w.H.). Als fahrlässiges Handlungsdelikt setzt die fahrlässige einfache Körperverletzung die Elemente Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus, wobei die Tatbestandsmässigkeit das Zufügen einer einfachen Körperverletzung (Tathandlung und Erfolg), eine objektive Zurechenbarkeit des Erfolges im Sinne einer natürlichen und adäquaten Kausalität, eine Sorgfaltspflichtverletzung (beinhaltend eine Verletzung genereller und individueller Sorgfaltspflichten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit) sowie einen Pflichtwidrigkeitsbzw. Risikozusammenhang enthalten muss (vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl., S. 260, m.w.H.; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 23 ff., m.w.H.). 1.5.4 Tatbestandsmässigkeit 1.5.4.1 Tathandlung und Erfolg a) Das fahrlässige Erfolgsdelikt als Handlungsdelikt setzt einen durch eine Tathandlung herbeigeführten Eintritt eines Erfolgs voraus (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 24). Die Körperverletzungsdelikte gemäss Art. 122 ff. StGB schützen einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit. Aus der Abstufung der Tatbestände in Art. 122 ff. StGB ergibt sich, dass stets eine bestimmte Schwere der Einbusse an Gesundheit vorliegen muss (vgl. Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Vor Art. 122 N 4 f., m.w.H.). Als einfach gelten alle Körperverletzungen, die nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind. Sobald auch bloss vorübergehende Störungen einem krankhaften Zustand gleichkommen, ist eine einfache Körperverletzung gegeben (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , a.a.O., Art. 123 N 2, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Im vorliegenden Fall ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.1 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht als unbestritten und erstellt anzusehen, dass die Beschuldigte am 20. Juni 2020 in ihrem Salon in D. mit einem aus China importierten Lasergerät an der Privatklägerin eine Behandlung zur Haarentfernung vorgenommen hat und es in der Folge zu Hautverbrennungen an den behandelten Körperstellen der Privatklägerin gekommen ist. ba) Hinsichtlich des Lasergeräts steht fest, dass die Beschuldigte dieses am 21. August 2019 zu einem Preis von 4'640 Euro erworben hatte (vgl. entsprechende Rechnung, act. 259). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten selbst ist davon auszugehen, dass diese das Gerät aus Kostengründen direkt beim chinesischen Hersteller E. , Ltd., gekauft hat, wobei sie den Preisunterschied im Vergleich zu aus Europa importierten Geräten unter anderem darin sah, dass der europäische Händler für Transport und Verantwortung zuständig sei (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 6. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der chinesische Hersteller das fragliche Lasergerät in seiner "Declaration" vom 27. Februar 2020 bzw. "Declaration of Confirmity" vom 18. September 2020 als zur Laserkategorie IIb, äquivalent zur europäischen Laserklasse III, gehörig ausgewiesen hat, welches zudem "all special made for salon client, not for doctors" sei (vgl. act. 59, 313). Demgegenüber hat eine im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens getätigte Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS ergeben, dass dieser Laser für den Schweizer Markt nicht zugelassen ist, eine Laserklasse IIb nach der internationalen Lasersicherheitsnorm IEC 60825-1 Ed.3: 2014 gar nicht existiert sowie dass das fragliche Gerät der Laserklasse 4 zugeordnet werden muss und unabhängig von der Berufsausbildung weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke eingesetzt werden darf, da die mögliche Gefährdung aufgrund der falschen Laserklassifizierung nicht erkennbar ist (vgl. technischer Bericht METAS vom 10. August 2021, act. 391 ff., 401 f.). Insofern die Beschuldigte geltend macht, sie selbst sei hinsichtlich der korrekten Laserklassifizierung hinters Licht geführt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6 und 10; S. 8 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), so ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils) zu deren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich diesbezüglich schon vor dem Einsatz des fraglichen Geräts beim Hersteller erkundigt hat, datiert doch die erste der beiden obgenannten Erklärungen des Herstellers bereits vom 27. Februar 2020 (vgl. act. 59). Des Weiteren steht fest, dass die Beschuldigte sowohl bei der Anschaffung des Geräts (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5; S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) als auch bei der Anfrage an den chinesischen Hersteller betreffend das Modell des Lasergerätes (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen F. und dem chinesischen Hersteller vom 17. Dezember 2020, act. 61 ff.) massgebliche Unterstützung durch ihren Ehemann erhalten hat. Ob die vorgenannte Erklärung des chinesischen Herstellers keine verlässliche und vertrauenswürdige Quelle darstellt und die Beschuldigte daher verpflichtet gewesen wäre, weitere Nachforschungen betreffend die Zulässigkeit des Lasers zu tätigen (so die Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils), wird im Zusammenhang mit einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Erw. 1.5.4.3) zu prüfen sein. bb) Betreffend die berufliche Ausbildung bzw. Verwendung von Lasergeräten hält der Vorderrichter ebenso zutreffend fest, dass die Beschuldigte laut eigenen Angaben (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 437 f., 443; S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) weder über eine grundlegende Fachausbildung als Kosmetikerin noch über einen sog. Sachkundeausweis betreffend die Verwendung von hochenergetischen Lasergeräten zur kosmetischen Behandlung verfügt und ebenso wenig bei der fraglichen Laserbehandlung eine ärztliche Betreuung sichergestellt hat, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Erw. II.1 auf S. 5 f. und Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils). So hat die Beschuldigte unter anderem selbst angegeben, mit keinem Arzt zusammengearbeitet zu haben. Ohne entsprechende ärztliche Vor- und Nachbehandlung würden "alle" im Kosmetikbereich handeln (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen sowohl das NISSG als auch die V-NISSG zwecks Prüfung der Tathandlung wie auch einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. nachfolgend Erw. 1.5.4.3) als einschlägig zu bezeichnen sind. Demnach regelt Art. 1 NISSG den Zweck und Geltungsbereich dieses Gesetzes: Es soll gemäss Abs. 1 den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen. Abs. 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass das Gesetz zu diesem Zweck unter anderem Bestimmungen über die Verwendung von Produkten enthält (lit. a). Schliesslich ist gemäss Abs. 3 dieses Gesetz anwendbar, soweit der Schutz nach Abs. 1 nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Art. 3 NISSG regelt die Verwendung von derartigen Produkten: Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 kann der Bundesrat für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotential vorsehen, dass ein Sachkundenachweis zu erbringen ist (lit. a); eine geeignete Fachperson einzubeziehen ist (lit. b). Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er in seiner V-NISSG unter dem 2. Abschnitt "Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke" in Art. 5 Abs. 1 geregelt hat, dass Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, von den folgenden Personen durchgeführt werden dürfen: Ärztinnen und Ärzte, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind (lit. a); Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe a (lit. b) und Personen mit einem Sachkundeausweis mit Prüfung (lit. c). Anhang 2 der V-NISSG normiert die Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke. Unter Ziffer 1 "Behandlungen mit Sachkundeausweis" wird festgehalten, dass folgende Behandlungen nur Personen mit einem Sachkundenachweise nach Art. 5 Abs. 1 lit. c oder Ärztinnen oder Ärzte nach Art. 5 Abs. 1 lit. a oder deren Praxispersonal nach Art. 5 Abs. 1 lit. b durchführen dürfen und in Ziffer 1.2 wird die Entfernung von Haaren (lit. a) aufgeführt. Aus dem Dargelegten folgt daher, dass selbst unter der Prämisse, beim Lasergerät 808 DH Diode handle es sich um ein in der Schweiz zugelassenes Gerät, die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder über einen zur Verwendung des Lasergeräts für kosmetische Zwecke erforderlichen Sachkundeausweis verfügt noch anlässlich der zur beurteilenden Laserbehandlung eine ärztliche Fachperson beigezogen hat. bc) Somit ist zusammenfassend hinsichtlich der Tathandlung festzuhalten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Lasergerät sowie ohne die hierfür erforderliche Ausbildung bzw. ärztliche Betreuung kosmetisch behandelt hat. bd) Was neben der Tathandlung den Erfolg betrifft, so sind die erheblichen Hautverletzungen der Privatklägerin überdies mit Blick auf die im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020 enthaltene Fotodokumentation (vgl. act. 141 ff.) sowie den Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 samt Fotos (act. 167 ff.) objektiv belegt. In rechtlicher Hinsicht stuft das Kantonsgericht wie die Vorinstanz (vgl. Erw. II. 2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) die Hautverbrennungen der Privatklägerin als Schädigung am Körper bzw. an der Gesundheit i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB ein, weshalb neben einer Tathandlung auch ein Erfolg zu bejahen ist. Die Qualifikation der erlittenen Verletzungen als fahrlässige einfache Körperverletzung wird im Übrigen durch die Beschuldigte explizit anerkannt (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). 1.5.4.2 Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, beinhaltend eine natürliche und eine adäquate Kausalität a) Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt von der Täterin im Sinne der Äquivalenztheorie verursacht worden sein. Das Verhalten der Täterin braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein, vielmehr sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 25, unter Hinweis u.a. auf BGE 103 IV 289 E. 1; BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Die bundesgerichtliche Praxis fordert überdies eine adäquate Kausalität: Es wird gefragt, ob das Verhalten der Täterin geeignet war, "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen" (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 26, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 282 E. 2.1; BGer 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Darüber muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2, m.w.H.). b) Auf den vorliegenden Fall bezogen ist somit zu prüfen, ob zwischen der oben beschriebenen Laserbehandlung durch die Beschuldigte und den bei der Privatklägerin entstandenen Verletzungen eine natürliche wie auch eine adäquate Kausalität besteht. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Feststellung, wonach ein diesbezüglicher direkter Zusammenhang zu bejahen ist (vgl. Erw. II.1 auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils). So spricht allein schon der zeitliche Konnex zwischen Handlung und Erfolg dafür. Daneben lassen sich auch die Verletzungsspuren (vgl. Fotos im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020, act. 141 ff.; Fotos im Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020, act. 171 ff.) mit der Form des Laserkopfes (vgl. Bedienungsanleitung 808DH Diode Laser, act. 225 ff.; technischer Bericht METAS vom 10. August 2021, act. 393) offenkundig in Einklang bringen. Schliesslich wird im Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 (act. 167) explizit eine Hyperpigmentierung der Haut als postinflammatorische Reaktion auf "Laserverbrennungen" diagnostiziert. In Bezug auf den Ablauf der Behandlung im Detail (Wunsch bzw. Entscheid betreffend Intensität der Lasereinstellung und Schmerzempfinden) und das Verhalten der Privatklägerin nach der Behandlung gehen die Aussagen der Privatklägerin einerseits (vgl. Einvernahme vom 6. Juli 2020, act. 407 ff.) und der Beschuldigten andererseits (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 419 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 und 11 f.) auseinander. Das Kantonsgericht stuft wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils) die Depositionen der Privatklägerin als glaubhafter ein, sind diese doch –im Gegensatz zu denjenigen der Beschuldigten – mit den objektiven Beweisen zu vereinbaren. Demnach ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Privatklägerin derart schmerzhaft war, dass im Wesentlichen auf deren Wunsch eine Pause eingelegt, die Laserstärke reduziert und schliesslich die restliche Behandlung abgebrochen wurde. Demgegenüber erscheint die Version der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin auf einer Intensivierung der Laserstärke beharrt und sich beim Absetzen eines Blitzes und der darauffolgenden Verbrennung gar bei der Beschuldigten entschuldigt haben soll, woraufhin diese wütend geworden sei (vgl. zuletzt S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), allein schon angesichts der offenkundig schmerzhaften Prozedur nicht nachvollziehbar und ist daher zu verwerfen. Ob sodann die Privatklägerin, wie von der Beschuldigten behauptet (vgl. ebenso zuletzt S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), auch darum eine Mitverantwortung für ihre Verletzung trägt, weil sie im Anschluss an die Behandlung entgegen deren Anweisungen mit einer roten Seidenbluse bekleidet bei 30 Grad Celsius einen Ausflug nach H. unternommen hat, kann nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden. Selbst wenn in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, so wäre dieser bei der Frage der natürlichen Kausalität ohne Relevanz, da hierfür das Verhalten der Täterin gerade nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht (vgl. Erw. 1.5.4.2 lit. a). Hinsichtlich der adäquaten Kausalität ist mit Blick auf die bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. b gemachten Ausführungen zur konkreten Tathandlung festzustellen, dass die Behandlung mit einem aufgrund nicht erkennbarer möglicher Gefährdung in der Schweiz unzulässigen Lasergerät und überdies durch eine nicht für die kosmetische Verwendung eines solchen Geräts – selbst wenn es auf dem Schweizer Markt zugelassen wäre – ausgebildete Person bzw. ohne ärztliche Betreuung bereits von Vornherein betrachtet nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durchaus geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen, d.h. Hautverbrennungen, herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Sollte sich die Privatklägerin im Nachgang zur Laserbehandlung tatsächlich nicht entsprechend den Anweisungen der Beschuldigten geschont haben, so ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Abweichung vom erwartbaren Kausalverlauf, namentlich durch das Hinzutreten weiterer Ursachen, nur ausnahmsweise zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ("Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs") führt: Die Vorhersehbarkeit – auf welche nachfolgend im Rahmen der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte in Erw. 1.5.4.3 lit. b näher einzugehen ist – kann nur verneint werden, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden einer Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle andern mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Grundsätzlich ist also ein Drittverschulden oder ein Verschulden des Opfers ohne Bedeutung (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 27, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 286 E. 3; BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1; 129 IV 282 E. 3.3 und 3.4; 103 IV 289 E. 2; 100 IV 210 E. 3). Sollte die Privatklägerin allenfalls nach der Behandlung in unpassender Kleidung an der prallenden Sonne einen Ausflug unternommen haben, anstatt sich zu schonen, würde dies jedenfalls keinen derartigen ungewöhnlichen Umstand darstellen, da mit einem solchen Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu rechnen ist und es im Übrigen bei Weitem noch nicht die Vorgehensweise der Beschuldigten als Ursache für den Erfolg in den Schatten zu stellen vermag, wie dies auch der Vorderrichter (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) zutreffend festgestellt hat. Demnach ist zusammenfassend – unabhängig von einem allfälligen, leichten Fehlverhalten der Privatklägerin nach der Behandlung – sowohl eine natürliche als auch eine adäquate Kausalität zwischen der Handlung der Beschuldigten und den Verletzungen bei der Privatklägerin zu bejahen. 1.5.4.3 Sorgfaltspflichtverletzung, beinhaltend eine Verletzung genereller (objektiver) und individueller (subjektiver) Sorgfaltspflichten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt des Weiteren voraus, dass die Täterin den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn die Täterin zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 136 IV 76 E. 2.3.1; 135 IV 56 E. 2.1). a) Objektive und subjektive Sorgfaltspflicht, Rechtsquellen und Bemessung aa) Der Ausgangspunkt jeder Sorgfaltspflicht liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Gebieten besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche Normen, so kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern etc.) abgestellt werden, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden. Demnach hat diejenige, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dementsprechend hat die Täterin, die ein Risiko geschaffen hat, die angesichts der Umstände notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um vorhersehbare Schäden zu verhindern, selbst wenn sie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht zum Handeln anhalten. Die Vorsicht, zu der die Täterin verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und ihre persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. Omar Abo Youssef , in: Damian Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 12 N 23, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. in BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.1 f.; 127 IV 62 E. 2d; vgl.ebenso Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 30, m.w.H.). Wenn mit dem Ziel der Vorbeugung von Unfällen gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Vorschriften erlassen worden oder allgemein bekannt sind, so lässt ihre Verletzung die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vermuten (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139] E. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 138 E. 2.1 und 135 IV 56 E. 2.1). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Zu den Umständen gehören alle Umweltfaktoren, welche die Höhe der Gefahr mitbeeinflussen ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 31, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Sorgfaltspflicht Grenzen setzen das sozialadäquate oder erlaubte Risiko, aber auch das Vertrauens-prinzip, welches nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch in anderen Lebensbereichen, wo es um Koordinierung der Verhaltensweisen verschiedener Personen geht, von Bedeutung ist (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 33 f., unter Hinweis auf Doktrin und Rechtsprechung). Ein die Grenzen des zulässigen Risikos überschreitendes Verhalten verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn es scheint, dass sich im Zeitpunkt der Taten dessen Täterin angesichts ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten über die Gefährdung Dritter hätte bewusst sein müssen (BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139] E. 2.1, unter Hinweis auf BGE 136 IV 76 E. 2.3.1). Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet wurde (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören namentlich die geistigen Anlagen, die Bildung, die berufliche Erfahrung usw. Sie können im gegebenen Fall die Täterin befähigen, die Grenzen des allgemeinen, objektiven Gefahrenbereichs zu überschreiten, mit der Folge, dass im genannten Masse auch ihre Vorsichtspflicht weiter reicht als diejenige der Täterin, der entsprechende Fähigkeiten, Fachkenntnisse usw. abgehen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 35, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.5; BGE 104 IV 18 E. 1). aba) Wie bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. ba) ausgeführt, handelt es sich bei dem von der Beschuldigten direkt durch einen chinesischen Händler erworbenen, zur Behandlung der Privatklägerin eingesetzten und bei dieser zu Hautverletzungen führenden Lasergerät gestützt auf den oben zitierten technischen Bericht des METAS vom 10. August 2021 (act. 391 ff., 401. f.) um ein auf dem Schweizer Markt weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke zugelassenes Gerät, da die mögliche Gefährdung aufgrund der falschen Laserklassifizierung – faktisch fällt das Gerät unter die Laserklasse 4 – nicht erkennbar ist. Weil bei einer Verwendung von Laserstrahlen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht geringfügiger Verletzungen im Bereich der Augen oder der Haut einhergeht (vgl. nur lnfoheft "Laser und Blitzlichtgeräte [IPL]" des Schweizerischen Fachverbands für Kosmetik, act. 291), war im vorliegenden Fall von Vornherein eine erhöhte Sorgfalt geboten. Nachdem erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschuldigte das fragliche Gerät zwecks Verwendung in ihrem Salon mit massgeblicher Unterstützung durch ihren Ehemann direkt aus China hat importieren lassen, ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass die Beschuldigte damit einen gefährlichen Zustand geschaffen hat. Angesichts dessen bestand für sie schon gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz die Pflicht, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Insofern ist ohne Relevanz, dass in diesem Bereich keine tatsächliche Übung eines anerkannten Fachkreises vorliegt (so die Beschuldigte auf S. 8 ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). Vorliegend ist der Beschuldigten zwar zugute zu halten, dass sie sich – wiederum mit Hilfe ihres Ehemannes – mindestens einmal vor dem Gebrauch des Geräts beim chinesischen Hersteller selbst nach der Laserklasse und der Einsatzmöglichkeit im kosmetischen Bereich erkundigt hat, woraufhin ihr angegeben worden ist, es handle sich um ein Gerät der Laserkategorie IIb bzw. III, welches speziell für Salons und nicht für Ärzte entwickelt worden sei (vgl. "Declaration" vom 27. Februar 2020, act. 59 f.). Dies allein stellt allerdings keine genügende Abklärung dar, wie der Vorderrichter (vgl. Erw. II.1 auf S. 4 f. und II.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) der Beschuldigten zu Recht in sachlicher Hinsicht vorwirft, zumal die Beschuldigte selbst vor Strafgericht eingeräumt hat, dass bei einem Direktimport auch die "Verantwortung" beim Käufer liege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7) und wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass ein allenfalls in China für kosmetische Zwecke zugelassenes Gerät nicht automatisch auch in Europa und im Besonderen in der Schweiz sämtliche Zulassungserfordernisse erfüllt, auch wenn – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils – nicht in absoluter Weise davon auszugehen ist, dass nach den allgemeinen Lebenserfahrungen eine von einem chinesischen Hersteller selbst ausgestellte Erklärung per sei "keine verlässliche und vertrauenswürdige Quelle" darstellt. Relevant ist somit nicht, dass das fragliche Gerät – wie von der Beschuldigten angegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13; S. 8 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) in der Kosmetikbrache üblich – von einem chinesischen Hersteller stammt, sondern dass sich die Beschuldigte allein auf eine vom ausländischen Hersteller selbst abgegebene Konformitätserklärung verlassen hat, ohne die Zulässigkeit und die Einsatzmöglichkeit des fraglichen Geräts zusätzlich durch ein unabhängiges Prüfungsinstitut oder eine Behörde in der Schweiz abklären bzw. bestätigen zu lassen, wie sie selbst einräumt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6). Es liegt mit Blick auf die Motivation der Beschuldigten, das Gerät direkt kostengünstig aus China zu importieren, nahe, dass jene aus ebendiesen Gründen, d.h. zur Ersparung von zusätzlichen Kosten, eine solche zusätzliche Abklärung unterlassen hat. Darüber hinaus ist bei der Beschuldigten – wie von dieser selbst mehrfach angegeben (vgl. nur S. 10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) – von einem von der Allgemeinheit abweichenden Sonderwissen auszugehen, verfügt sie doch über eine langjährige Erfahrung in kosmetischen Behandlungen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils). Zudem ist die Beschuldigte mit einem Berufsabschluss als Coiffeuse (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 437, 443) immerhin keine Branchenfremde. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte im Jahr 2013 an einer Intensiv-Schulung betreffend dauerhafte Haarentfernung mit Intense Pulse Light Systemen (IPL und Radiofrequenz) teilgenommen hat (vgl. Zertifikat, act. 269), womit sie in einem mit Laserbehandlungen ähnlichen Bereich bereits eine Weiterbildung absolviert hat. Die Einwände der Beschuldigten, sie habe bis zum Vorfall mit der Privatklägerin nicht einmal Kenntnisse über die unterschiedlichen Laserklassen gehabt (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7) und sie habe sich auf die umfassenden Abklärungen ihres Ehemannes verlassen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), können mit Blick auf diese persönlichen Verhältnisse nicht gehört werden. Aus den genannten Gründen konnte von der Beschuldigten somit umso mehr eine weitergehende Abklärung erwartet werden, womit ihr auch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf zu machen ist, angesichts ihrer Kenntnisse und jahrelangen Erfahrungen im besonderen Bewusstsein um die Gefährdung ihrer Kundin gehandelt zu haben. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. zuletzt S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) waren die als sehr oberflächlich zu bezeichnenden Abklärungen durch die Beschuldigte damit alles andere als "umfassend und richtig". Der Beschuldigten wäre es angesichts sämtlicher obgenannter objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des fraglichen Geräts für die Schweiz durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist ihr mit der Vorinstanz eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit anzulasten. abb) Selbst wenn das fragliche Gerät in der Schweiz zulässig wäre, so ist der Beschuldigten in einem weiteren Punkt auch in persönlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen: Bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl das NISSG als auch die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz wie auch die gestützt darauf erlassene Verordnung dienen mit Blick auf deren Titel just dem "Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall". In Art. 1 Abs. 1 NISSG betreffend Zweck und Geltungsbereich wird wiederum ausdrücklich der "Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall" sowie in Art. 3 Abs. 1 NISSG betreffend die Verwendung von Produkten ebenso explizit die "Gesundheit des Menschen" aufgeführt. Es handelt sich dabei mithin gerade um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften richtet. Eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen, wozu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. a NISSG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b und Abs. 3 NISSG, Art. 5 Abs. 1. lit. a, b und c V-NISSG sowie Anhang 2 Ziffer 1.2 der V-NISSG zu zählen sind, lässt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits vermuten. Konkret ist auf das Erfordernis eines sog. Sachkundeausweises bzw. einer ärztlichen Aufsicht gemäss Art. 3 Abs. 2 NISSG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und c V-NISSG sowie Anhang 2 Ziffer 1.2 der V-NISSG hinzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Da es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Ärztin handelt, kann sie nur unter den Personenkreis gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b oder lit. c V-NISSG fallen, was entweder eine direkte Anleitung, Aufsicht und Verantwortung einer Arztperson (lit. b) oder aber einen Sachkundeausweis (lit. c) erfordert. Schon in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde konstatiert, dass die Beschuldigte anlässlich der Behandlung der Privatklägerin aber weder eine ärztliche Anleitung, Aufsicht und Verantwortung sichergestellt noch über einen Sachkundeausweis verfügt hat. Das von der Beschuldigten ins Recht gelegte "Certificate Of Training" (act. 271), wonach sie offenbar am 21. August 2019, am Tag des Kaufs, durch den Hersteller selbst eine Einführung in das Gerät erhalten hat, vermag einen Sachkundeausweis oder gar eine ärztliche Begleitung der Behandlung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind, unter keinen Umständen, auch nicht in inhaltlicher Hinsicht, zu ersetzen. So dauert eine gesetzeskonforme Schulung zum Erwerb des Sachkundeausweises für Laserbehandlungen in der Schweiz nach offiziellen Angaben je nach Vorbildung ungefähr zwischen 6 und 17 Tagen (vgl. hierzu: www.sachkundeausweis.ch/trainings/Anmeldung zu den Sachkundemodulen). Des Weiteren ist der Beschuldigten diesbezüglich als zusätzliche Rechtsquelle einer Sorgfaltspflicht das von Swissmedic herausgegebene Merkblatt "Anwendung von hochenergetischen Lasern in der Medizin und Kosmetik", Stand Mai 2014, entgegenzuhalten, wonach eine blosse Instruktion des nichtärztlichen Fachpersonals durch den Verkäufer des Geräts, die sich auf die Handhabung des Geräts bezieht, nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine ausreichende Instruktion durch eine Arztperson erfolgen sollte, um auf mögliche dermatologische Probleme aufmerksam zu machen (vgl. act. 303 f.). Überdies wird darin ausgeführt, dass kosmetische Anwendungen mit Lasern der Klasse 4 – worunter das fragliche Lasergerät gerade fällt – nur unter der Verantwortung von entsprechend ausgebildeten Arztpersonen durchgeführt werden dürfen und vorgängig eine exakte ärztliche Diagnose der Hautveränderung stattfinden muss (vgl. act. a.a.O.), was wiederum mit der oben dargestellten Regelung im NISSG und in der V-NISSG korrespondiert. Dass gemäss der Beschuldigten "alle" im Kosmetikbereich ohne entsprechende ärztliche Vor- und Nachbehandlung handeln würden (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.), vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Abgesehen davon ist festzustellen, dass – wie schon die Anschaffung des Geräts (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5) und die Anfrage beim chinesischen Hersteller betreffend Modell des Lasergerätes (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen F. und dem chinesischen Hersteller vom 17. Dezember 2020, act. 61 ff.) – auch die durchgeführte summarische Einführung in das Gerät bzw. Schulung auf äusserst unseriöse Weise vonstattengegangen sein muss, musste doch hierfür der Ehemann der Beschuldigten laut deren eigenen Aussagen Übersetzungshilfe leisten (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 433 f., 437; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5). Die von der Beschuldigten geltend gemachte jahrelange Erfahrung im Umgang mit Lasergeräten wiederum (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) erfüllt in formeller Hinsicht nicht die Anforderung an einen Sachkundeausweis. Schliesslich ist bei der Beschuldigten gerade wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie aufgrund ihrer Vorbildung und Berufserfahrung – die Beschuldigte gab unter anderem an, mit der Verwendung von Lasern bestens vertraut zu sein, da sie schon vor der Behandlung der Privatklägerin bereits zwischen 150 und 500 Personen bzw. Behandlungen gehabt habe (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 431) und ausserdem habe sie während einer gewissen Zeit eine diplomierte Kosmetikerin in ihrem Salon beschäftigt (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 431; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11; S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) –umso mehr von einem Wissen oder zumindest von einem Wissen Müssen um das Erfordernis eines Sachkundeausweises oder einer ärztlichen Betreuung im Rahmen einer Laserbehandlung im kosmetischen Bereich auszugehen. Gleichwohl hat es die Beschuldigte indessen unterlassen, anlässlich der fraglichen Laserbehandlung dieses persönliche Erfordernis sicherzustellen. In Beachtung all dieser Umstände muss der Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils) somit zusätzlich diese Pflichtwidrigkeit angelastet werden. abc) Richtig hält angesichts dessen das Strafgerichtspräsidium in Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschuldigten ein mehrfach pflichtwidriges Handeln, nämlich einerseits in sachlicher Hinsicht durch einen Direktimport des Lasergeräts beim Hersteller und dessen Verwendung ohne Zulassungsüberprüfung für die Schweiz sowie andererseits in persönlicher Hinsicht durch Behandlung mit dem Lasergerät ohne ärztliche Begleitung bzw. Sachkundenachweis, vorzuwerfen ist. b) Voraussehbarkeit ba) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit des Weiteren die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an. Mit anderen Worten muss sich die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens der Täterin im eingetretenen Erfolg niedergeschlagen haben. Die Voraussehbarkeit spielt sowohl bei der objektiven als auch bei der subjektiven Sorgfaltspflicht eine Rolle. Voraussehbarkeit ist zu bejahen, wenn die mit dem Verhalten der Täterin möglicherweise einhergehenden negativen Folgen für die Täterin nach ihren individuellen Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Bei der Frage, wie konkret die Täterin den Erfolg voraussehen können muss, lässt das Bundesgericht einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Dabei wird Voraussehbarkeit auch bei sehr komplexen und aussergewöhnlichen Kausalabläufen bejaht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 38, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.8; 87 IV 64 E. 2; 87 IV 157 E. 2; 86 IV 153 E. 1; Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 21, unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.40/2006 und 6S.76/2006 vom 30. August 2006 E. 9.3.1 [= Pra 10/2007 Nr. 119]; BGE 135 IV 64; 134 IV 204, 262). Um den Inhalt der Sorgfaltspflicht zu bestimmen, muss man sich daher fragen, ob eine vernünftige Person in der gleichen Situation und mit den gleichen Fähigkeiten wie die Täterin zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mindestens in den groben Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen können (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis auf BGE 134 IV 255 E. 4.2.3 [= Pra 98 2009 Nr. 25]; BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2, Wolfgang Wohlers , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2 und 1.4.1; 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E.4.3.2). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich beim eingetretenen Erfolg um ein Unglück und nicht um etwas, was man der Täterin als ihr Verschulden vorwerfen kann (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis auf u.a. BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; Wolfgang Wohlers , a.a.O.). Wie bereits im Rahmen der Abhandlung der adäquaten Kausalität (Erw. 1.5.4.2 lit. b) erwähnt, ist die Praxis diesbezüglich streng: Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie ein besonders unvernünftiges oder absonderliches Verhalten und damit ein Mitverschulden des Opfers bzw. einer Dritten oder Material- bzw. Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis auf u.a. BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; Wolfgang Wohlers , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2; 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.3.4; 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., S. 268, unter Hinweis auf BGE 122 IV 303, 310; 111 IV 15, 18; 106 IV 403; 103 IV 289, 291; 101 IV 67, 70; 100 IV 210, 214; 80 IV 117, 200; 77 IV 181; in all diesen Urteilen wurde der Einwand, der Kausalzusammenhang sei "unterbrochen" worden, zurückgewiesen). bb) Im hier zu beurteilenden Fall folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschuldigten ihre eigene Verantwortung hinsichtlich der Sicherstellung einer rechtskonformen Zulassung des fraglichen Lasergerätes in der Schweiz bewusst war und sie sich nicht mit der entsprechenden Deklaration des chinesischen Herstellers hätte zufriedengeben dürfen (vgl. Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils). Dies gilt erst recht mit Blick auf die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen derselben. Angesichts dessen war für die Beschuldigte auch – zumindest in den groben Zügen – vorhersehbar, dass ein derartiges Gerät eine Gefahr für die Gesundheit der damit zu behandelnden Personen darstellen würde, wie sie sich denn auch im konkreten Fall verwirklicht hat (vgl. ebenso Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie anlässlich der Behandlung der Privatklägerin weder eine ärztliche Fachperson beigezogen hat noch über einen Sachkundeausweis verfügte, weshalb sie gerade unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und Fachkenntnisse auch aus diesem Grund mit allfälligen schädlichen Folgen der Behandlung durch das fragliche Lasergerät – und mögen diese in der Vorstellung der Beschuldigten auch noch so vage gewesen sein – hätte rechnen müssen (vgl. auch die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Ohne Weiteres war dieses in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, eine zumindest leichte Körperverletzung bei der Privatklägerin zu verursachen oder zu begünstigen. Somit ist entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. zuletzt S. 9 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) davon auszugehen, dass eine vernünftige Person, hätte sie sich in der gleichen Situation und ausgestattet mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die Beschuldigte befunden, mindestens in den wesentlichen Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen können und müssen (vgl. ebenso den Vorderrichter in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Insofern die Beschuldigte ein Mitverschulden der Privatklägerin dergestalt, dass sich diese nach der Behandlung mit einer Seidenbluse an der Sonne aufgehalten hat, anstatt sich zu schonen, geltend macht, ist auf die bereits anlässlich der Prüfung der adäquaten Kausalität in Erw. 1.5.4.2 lit. b gemachten Ausführungen zu verweisen: Ein solches Verhalten der Privatklägerin vermag die Adäquanz hinsichtlich der Vorgehensweise der Beschuldigten in keiner Weise umzustossen. Sollte sich die Privatklägerin tatsächlich – was nicht abschliessend eruiert werden konnte – entgegen den Empfehlungen zur Schonung verhalten haben, so würde dies allerhöchstens ein geringfügiges Selbstverschulden darstellen, zumal die Beschuldigte mit einem derartigen nicht ungewöhnlichen Verhalten jederzeit rechnen musste. Das mehrfach pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges vermag es jedenfalls mitnichten in den Hintergrund zu drängen (so ebenso zutreffend die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Somit ist im vorliegenden Fall auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit in mehrfacher Hinsicht erfüllt. c) Vermeidbarkeit ca) Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten der Täterin zurückzuführen ist, genügt seine Voraussehbarkeit allein nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Täterin ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Täterin mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f., unter Hinweis u.a. auf BGE 130 IV 7 E. 3.2, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 39, 41, m.w.H.). Zu fragen ist somit nach der Erfolgsrelevanz der Sorgfaltswidrigkeit bzw. nach dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 40, m.w.H.). Die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die von der Täterin geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist – im Gegensatz zu objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs (vgl. Erw. 1.5.4.2) – unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2, unter Hinweis u.a. auf BGE 130 IV 7 E. 3.2). Ebenfalls ist somit zu prüfen, welche Massnahme eine vernünftige Person in der gleichen Situation und ausgestattet mit den gleichen Fähigkeiten wie die Täterin hätte ergreifen können, um den Eintritt eines schädigenden Erfolgs zu vermeiden (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis auf BGE 134 IV 255 E. 4.2.3 [= Pra 98 2009 Nr. 25]). cb) In casu schliesst sich das Kantonsgericht auch in diesem Punkt der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums an, wonach rückblickend betrachtet die Verletzungen der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben oder zumindest massgeblich reduziert gewesen wären, hätte die Beschuldigte jene mit einem in der Schweiz zugelassenen Lasergerät und überdies unter Begleitung einer ärztlichen Fachperson bzw. nach Erwerb eines Sachkundeausweises behandelt (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Mithin wäre der Erfolg, d.h. die leichte Körperverletzung der Privatklägerin, bei einem rechtmässigen Alternativverhalten höchstwahrscheinlich ausgeblieben oder zumindest deutlich abgemildert gewesen. Die entgegenstehende Argumentation der Beschuldigten, wiederum betreffend das Verhalten der Privatklägerin im Nachgang zur Behandlung (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), ist hingegen unbehilflich. Aus den obgenannten Gründen ist somit auch die Vermeidbarkeit in mehrfacher Hinsicht gegeben. d) Gestützt auf die oben ausgeführten Erwägungen 1.5.4.3 lit. a bis c ergibt sich somit, dass die Beschuldigte mehrfach eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. 1.5.4.4 Risikozusammenhang a) Zu prüfen ist schliesslich, ob der eingetretene Erfolg zu der Kategorie von Erfolgen gehört, die von der durch die Täterin verletzten Sorgfaltsnorm verhindert werden sollen; es ist folglich ein zum Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm gehörender Erfolg erforderlich (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 22 f., m.w.H.). Insoweit ist zu fragen, ob sich im betreffenden Verletzungserfolg gerade das Risiko verwirklicht hat, welches die verletzte Sorgfaltsnorm zu vermeiden bezweckt, mithin, ob zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Erfolg ein Risikozusammenhang besteht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 42, m.w.H., u.a. auf Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 12 N 126). b) Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf den sog. Schutzzweck der verletzten Normen hin: Die vorgenannten Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG, explizit Art. 1 Abs. 1 NISSG mit dem Titel "Zweck und Geltungsbereich" sowie Art. 3 Abs. 1 NISSG, dienen gerade dem gesundheitlichen Schutz von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (vgl. die zitierten Gesetzesartikel in Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Vorliegend hat sich eine Körperverletzung just in einem eng normierten Bereich ereignet und mit der obgenannten Gesetzgebung sollen gerade derartige Verletzungen verhindert werden, wie sie in casu tatsächlich eingetreten sind. Somit ist zusammenfassend auch die letzte Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit, ein Risikozusammenhang, zu bejahen. 1.5.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sämtliche Voraussetzungen der Tatbestandsmässigkeit für eine fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung allenfalls, wie von jener geltend gemacht, wegen fehlender Rechtswidrigkeit oder Schuld ausser Betracht fällt. 1.5.5 Rechtswidrigkeit 1.5.5.1 Die Möglichkeiten der Rechtfertigung bei fahrlässigem Handeln sind prinzipiell dieselben wie beim Vorsatzdelikt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 127). Modifikationen ergeben sich allerdings in zweierlei Hinsicht: So kommt zunächst bei fahrlässigem Handeln wegen seines im Vergleich mit dem vorsätzlichen geringeren Unrechtsgehalt eine Rechtfertigung in weiterem Umfang in Betracht. Überdies sind, nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung, subjektive Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht erforderlich ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 128, m.w.H.). Von praktischer Bedeutung ist vor allem die Einwilligung der Verletzten (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 129, unter Hinweis u.a. auf BGE 109 IV 102). Eine Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungs-delikt muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg beziehen (vgl. BGE 134 IV 149 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 131 IV 1 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch für das Fahrlässigkeitsdelikt. Eine Einwilligung liegt nicht schon vor, wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte (BGE 134 IV 149 E. 4.2). 1.5.5.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin selbst habe eine höhere Intensität des Lasers verlangt, sich nicht an die Anweisungen der Beschuldigten betreffend Verhalten nach der Behandlung gehalten und überdies eine Einverständniserklärung unterschrieben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12; S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), womit sie zumindest konkludent in ihre Verletzungen eingewilligt habe. Mit Blick auf die dogmatischen Ausführungen in Erw. 1.5.5.1 kann in casu eine gültige Einwilligung der Privatklägerin in ihre Verletzungen nur dann angenommen werden, wenn sie sowohl alle Umstände der Tathandlung als auch den Erfolg in Kauf genommen hat. Dies ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 7 f. und Erw. II.2 auf S. 11 f. des angefochtenen Urteils) zu verneinen: Zunächst wurde bereits in Erw. 1.5.4.2 lit. b darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Wunsches der Privatklägerin nach einer höheren Laserintensität wenig glaubhaft sind. Selbst wenn von der Version der Beschuldigten auszugehen wäre, so wäre diese insofern unerheblich, als der Privatklägerin die wesentlichen Umstände der Tathandlung, nämlich, dass sie mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Lasergerät und überdies durch eine für die Verwendung von Lasergeräten zu kosmetischen Zwecken nicht genügend ausgebildete Person behandelt worden ist, keineswegs bekannt waren. Dies macht denn auch selbst die Beschuldigte nicht geltend. Umso weniger ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin sodann um die Gefährdung ihrer körperlichen Integrität gewusst oder gar den Verletzungserfolg in Kauf genommen hat. Ebenso ist ohne Belang, ob schlussendlich die Laserintensität auf Wunsch der Privatklägerin erhöht worden ist oder nicht, zumal die Verantwortung für die Einstellung der richtigen Intensität letztlich alleine bei der Beschuldigten als behandelnde (Fach-) Person lag. Gleiches gilt bezüglich des angeblichen Nichtbefolgens der Anweisungen durch die Privatklägerin im Nachgang zur Behandlung. Selbst wenn der Privatklägerin diesbezüglich ein geringes Selbstverschulden anzurechnen wäre, wurde sie auch in dieser Hinsicht nicht über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt. Schliesslich erweist sich auch der Hinweis der Beschuldigten (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) auf die Kundenkartei betreffend die Privatklägerin und die darin enthaltene Einverständniserklärung (vgl. act. 179 ff., insb. 183) als untauglich, werden doch unter der Rubrik "Nebenwirkungen" solche wie Rötungen, Schwellungen und dergleichen erwähnt, wovon Verbrennungen, wie sie im konkreten Fall die Privatklägerin erlitten hat, gar nicht erfasst sind. Auch die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juli 2020 richtig darauf hingewiesen, dass bei der Einverständniserklärung nichts von Verbrennungen stehe (vgl. act. 415). Nach dem Gesagten fällt somit der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der Verletzten ausser Betracht. 1.5.6 Schuld 1.5.6.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss schliesslich schuldhaft sein, das heisst, dass der Täterin eine Unachtsamkeit oder eine tadelnswerte Untätigkeit vorgeworfen werden muss (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis u.a. auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). 1.5.6.2 Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beschuldigte zusammengefasst einen direkten Verbots- bzw. Rechtsirrtum geltend, da sie keine Kenntnis von Art. 5 V-NISSG und damit vom Erfordernis eines Sachkundeausweises gehabt habe. Ausserdem habe sie sich hinsichtlich der Zulassung des fraglichen Lasergeräts sowohl in einem Verbots- als auch in einem Sachverhaltsirrtum befunden, weil sie sich vollumfänglich auf die Bestätigungen des chinesischen Herstellers verlassen habe; davon hätte sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre führen lassen (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). 1.5.6.3 Nicht schuldhaft handelt unter anderem, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21 Satz 1 StGB; Irrtum über die Rechtswidrigkeit). Wer hingegen in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, befindet sich in einem Sachverhaltsirrtum (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). Für die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum ist in grundlegender Weise danach zu fragen, ob die Täterin entweder wusste, was sie tat oder aber wusste, dass ihr Tun verboten war (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; Art. 21 N 3, m.w.H.). 1.5.6.4 In der vorliegenden Konstellation ist einzig ein allfälliger Verbotsirrtum nach Art. 21 Satz 1 StGB zu prüfen, da gestützt auf die Ausführungen der Beschuldigten selbst davon auszugehen ist, dass ihr das eigene Handeln an sich jederzeit bewusst war, sie hingegen das Wissen um die Zulässigkeit ihres Handelns in Frage stellt. a) Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täterin jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlt, ein indirekter, wenn die Täterin zwar um den Widerspruch ihres Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund annimmt (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 21 N 3 f., m.H.). Die Unkenntnis der rechtlichen Normierung allein begründet allerdings grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 7, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.4; 6B_239/2014 vom 20. November 2014 E. 2; 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.5). Die Täterin muss vielmehr aus zureichenden Gründen geirrt haben, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann der Fall ist, wenn solche Gründe den Irrtum entschuldigen, weil er, wie es häufiger heisst, auf Tatsachen beruhte, "durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen" (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 11 N 55, unter Hinweis auf u.a. auf BGE 104 IV 184; 104 IV 220 f.). Dies aber wird in der Praxis nur ganz ausnahmsweise anerkannt. Fehlte der Täterin das Bewusstsein, eine Rechtsnorm zu verletzen, oder war sie dessen doch nicht sicher, so geht die Frage in erster Linie dahin, ob sie Anlass hatte, "die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens durch eigenes Nachdenken zu erkennen oder durch Einholung von Auskünften zu erfahren"; verlangt wird mithin "eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 103 IV 253 f.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 21 N 18a, 20, m.w.H.). Als vermeidbar gilt der Verbotsirrtum in der Regel zunächst dort, wo die Täterin selbst an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zweifelt oder sie immerhin weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, ohne sich über deren Inhalt und Reichweite genügend zu informieren (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 56, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 215; 106 IV 319 f.; 86 IV 214 f.). Vermeidbar ist der Verbotsirrtum aber auch dann, wenn die Täterin "nach den Umständen" Zweifel an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens hätte haben müssen (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 57, unter Hinweis auf BGE 129 IV 18; 120 IV 215; 104 IV 221). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten möglicherweise rechtswidrig sein könnte, so trifft die Betroffene eine Erkundigungspflicht (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , a.a.O., N 7, mit Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 18; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_920/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3; BGE 129 IV 6 E. 4.1; 121 IV 109 E. 5b). Jedenfalls zeigt der Katalog der bisher beurteilten Fälle eindrücklich, dass der Verbotsirrtum nur in seltenen Grenzfällen Anerkennung findet (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 104 IV 217 ff.). Eine der Konstellationen, welche die Täterin veranlassen sollten, sich der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zu vergewissern, liegt unter anderem dann vor, wenn sie weiss, dass ihr Verhalten in einem durch Rechtsnormen speziell geregelten Tätigkeitsbereich liegt oder liegen könnte, wobei auch dann nicht die Kenntnis jeden rechtlichen Details verlangt werden kann (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 58, m.w.H.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_216/2018 E. 2.3). Die konkrete Sorgfaltspflicht ist, ähnlich wie bei der Fahrlässigkeit, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung der Täterin zu bemessen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., m.H.). b) Auch in diesem Punkt folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. II.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils. Demnach kann das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe bis zum Vorfall mit der Privatklägerin nicht einmal Kenntnisse über die unterschiedlichen Laserklassen gehabt (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7), nicht gehört werden. Denn bereits aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigte überhaupt beim chinesischen Hersteller betreffend Laserklasse und Einsatzmöglichkeiten erkundigt hat, ist zu schliessen, dass sie um eine rechtliche Regulierung ihres Verhaltens wusste, auch wenn keine detaillierten Kenntnisse über diese Regeln erforderlich waren. Allein schon diese Konstellation lässt den Irrtum somit – entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) – vermeidbar erscheinen, was wiederum einen Verbotsirrtum ausschliesst. Die Beschuldigte wäre daher – wie bereits in Erw. 1.5.4.3 lit. aba festgehalten – sehr wohl veranlasst gewesen, sich der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens durch weitergehende Abklärungen betreffend die Zulässigkeit des Lasergeräts zu vergewissern, mithin eine diesbezügliche "Gewissensanspannung" zu leisten, was sie allerdings zugestandenermassen unterlassen hat. Der an sich zutreffende Hinweis der Beschuldigten (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) darauf, dass zunächst die Swissmedic und die Staatsanwaltschaft über die Zweckbestimmung des fraglichen Lasergeräts im Unklaren waren (vgl. E-Mail Swissmedic vom 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft, act. 333) und erst der technische Bericht METAS vom 10. August 2021 (act. 391 ff., 401 f.) die tatsächliche Laserklasse des Geräts zu Tage gefördert hat, vermag die Beschuldigte aber in keiner Weise zu entlasten, wird ihr doch nicht die Unkenntnis über die konkrete Laserkategorie des fraglichen Geräts angelastet, sondern das Unterlassen weitergehender Abklärungen über die blossen Angaben des chinesischen Herstellers hinaus. Des Weiteren kann die Beschuldigte unter Hinweis auf die Feststellungen in Erw. 1.5.4.3 lit. abb auch nicht geltend machen, sie habe nichts von Vorschriften betreffend den zulässigen Personenkreis für die Verwendung von Lasergeräten gewusst (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte ebenso betreffend das Erfordernis eines Sachkundeausweises für Laserbehandlungen bzw. den Beizug einer ärztlichen Fachperson in einem bloss vermeidbaren Irrtum befand, da sie – wie oben ausgeführt –auch bezüglich des konkreten Einsatzes des fraglichen Lasergeräts für kosmetische Zwecke (angeblich "special made for salon client, not for doctors" gemäss der "Declaration" vom 27. Februar 2020) beim Hersteller spezifisch angefragt hatte, mithin zumindest in den Grundzügen um eine Normierung auch dieses Bereichs wusste oder wissen musste, weshalb sie bei allfälligen Unsicherheiten zu weiteren Erkundigungen verpflichtet gewesen wäre. Umso weniger ist bei der Beschuldigten wiederum mit Blick auf ihre persönlichen Verhältnisse ein vermeidbarer Irrtum betreffend eine rechtliche Regulierung im Bereich von Laserbehandlungen – sowohl hinsichtlich Gerät als auch behandelnder Person – anzunehmen, da sie laut eigenen Angaben (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 431; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11; S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) zum Tatzeitpunkt als gelernte Coiffeuse nicht branchenfremd war, bereits über eine langjährige Erfahrung im kosmetischen Bereich mit hunderten von Behandlungen verfügte und überdies eine Zeitlang eine diplomierte Kosmetikerin in ihrem Salon beschäftigt hatte, womit ihr zusätzliches Wissen vermittelt wurde. Aus den vorstehenden Gründen ist somit auch ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 Satz 1 StGB klarerweise zu verneinen. 1.5.7 Demnach sind zusammenfassend sämtliche Tatbestandselemente einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung gegeben, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, wie der Vorderrichter in Erw. II.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils richtig abschliessend festgehalten hat. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, sondern in Abweisung der Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig und verurteilte sie hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Erw. III auf S. 13-15 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils).

E. 2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 vertritt die Beschuldigte die Auffassung, dass sich angesichts eines vollumfänglichen Freispruchs die Vornahme einer Strafzumessung erübrige (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 2.3.1 Da die Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen worden ist, muss eine erneute Strafzumessung vorgenommen werden. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt es vorliegend, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3.2 In casu hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie das Strafgerichtspräsidium zutreffend festgehalten hat (vgl. Erw. III.1 auf S. 13 des angefochtenen Urteils), sieht dieser Tatbestand einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor, womit es sich um einen Vergehenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB handelt. 2.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einer bestimmten Täterin für den von ihr begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 2.3.5 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2.4.1 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend die Beschuldigte nachfolgend vorzunehmen. 2.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. 2.4.3.1 Es sind in einem ersten Punkt die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Der Vorderrichter wertet hierzu in Erw. III.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils richtig als straferhöhenden Faktor die gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 (act. 167 ff.) objektivierten erheblichen Hautverletzungen an den Extremitäten der Privatklägerin, welche den Einsatz von Antibiotika und allfälligen Laser-Behandlungen erfordern. Dabei ist indes in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht mit bleibenden Narben zu rechnen, hält doch die betreffende Ärztin in diesem Bericht das Eintreten einer Restitutio ad integrum für nicht beurteilbar. Das Verletzungsbild ist überdies in der im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020 ebenfalls enthaltenen Fotodokumentation bildlich festgehalten (vgl. act. 141 ff.). In Bezug auf das Tatvorgehen fällt im Einklang mit der Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils ebenfalls leicht erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigten mit dem ungeprüften Direktimport des Lasergeräts und dem fehlenden Sachkundeausweis bzw. Beizug einer ärztlichen Fachperson eine Sorgfaltswidrigkeit in mehrfacher Hinsicht anzulasten ist. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von fahrlässigen einfachen Körperverletzungen das objektive Tatverschulden als leicht zu bewerten. Es erfolgt somit unter Berücksichtigung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (vgl. vorstehend Erw. 2.3.4) eine marginale Abweichung zur Einstufung des Verschuldens durch das Strafgerichtspräsidium in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils als "noch leicht". Insgesamt rechtfertigt sich eine tatangemessene Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tagen Freiheitsstrafe. 2.4.3.2 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Hierbei folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils, wonach jene als neutral zu werten sind, weshalb das oben festgestellte, leichte Tatverschulden nicht beeinflusst wird. Demzufolge erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz auf 40 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzte Einsatzstrafe als angemessen. 2.4.4 Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht schliesst sich hierbei vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. III.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils an. Demzufolge ist das Vorleben der Beschuldigten als unauffällig und neutral zu bezeichnen. Eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil wird weder von der Beschuldigten selbst geltend gemacht noch ist eine solche gestützt auf die Akten ersichtlich. Was sodann das Nachtatverhalten der Beschuldigten betrifft, so ist mit dem Vorderrichter festzustellen, dass jene während des gesamten Verfahrens keine besondere Geständigkeit oder Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Auch im Berufungsverfahren sieht die Beschuldigte die hauptsächliche Verantwortung für die Verletzungen der Privatklägerin vielmehr bei dieser selbst. Reue und Einsicht sind ebenso wenig erkennbar. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert im Einklang mit der Vorinstanz keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten. Insgesamt rechtfertigen somit die vorstehend festgestellten Täterkomponenten keinerlei Änderung der oben stehend auf 40 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzten Einsatzstrafe. 2.4.5 Da bei einer Strafhöhe von 40 Tagessätzen bzw. 1 Monat und 10 Tagen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Die Vorinstanz hat sich in Erw. III.4 auf S. 14 des angefochtenen Urteils zutreffend aus spezialpräventiven Überlegungen für die Sanktionsform der Geldstrafe entschieden. So weist die Beschuldigte weder Vorstrafen auf noch sind irgendwelche Umstände ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass sich die Beschuldigte durch eine Geldstrafe unbeeindruckt zeigen würde. Was die Tagessatzhöhe betrifft, so ist der vom Strafgerichtspräsidium auf Fr. 110.-- festgelegte Ansatz gestützt auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse bei der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil zu belassen. 2.4.6 Hinsichtlich der Vollzugsform ist Art. 42 Abs. 1 StGB einschlägig. In Anwendung dieser Bestimmung schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz weist in Erw. III.4 auf S. 14 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass betreffend die Beschuldigte von einer gesetzlich vermuteten guten Prognose auszugehen ist, liegen doch keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor. Somit kann der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden. Was die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit angeht, so erkennt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. III.4 auf S. 15 des angefochtenen Urteils) aufgrund der festgestellten mehrfachen Sorgfaltspflichtverletzung sowie des negativ zu veranschlagenden Nachtatverhaltens gewisse Vorbehalte, welchen mit einer leicht verlängerten Probezeit von 3 Jahren begegnet werden kann. Sodann hat das Strafgerichtspräsidium an genannter Stelle ebenso korrekt auf das zusätzliche Aussprechen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtet, da vorliegend die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Spezialprävention wie auch der Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2) nicht gegeben sind. 2.4.7 Zusammenfassend wird somit die Beschuldigte in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung und insofern in Abweisung ihrer Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

E. 3 Weisung

E. 3.1 Das Strafgerichtspräsidium erteilte der Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben (vgl. Erw. IV auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Die Beschuldigte wehrt sich in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 gegen die obgenannte Weisung zunächst mit dem Hinweis auf den beantragten Freispruch; eventualiter erachtet sie eine solche als unverhältnismässig (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 3.3.1 Auch bezüglich der Weisung kann sich die Beschuldigte nicht auf einen Freispruch berufen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit unter anderem Weisungen erteilen. Die Weisungen, welche das Gericht der Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (vgl. Art. 94 StGB). Die Anordnungen gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB sollen der Verurteilten bei der Bewährung helfen (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 6, m.w.H.). Die Weisungen dürfen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, der Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihr zu schützen. Sie sollen vielmehr der Spezialprävention dienen, nicht punitiven Zwecken. Weisungen müssen verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begangenen Tat bemisst, sondern an den allenfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Im Weiteren müssen Weisungen klar und bestimmt sein und von der Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Von mehreren sinnvollen Weisungen ist jeweils die zweckmässigste zu wählen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Gericht frei in der Wahl der Weisung. Zustimmung der Verurteilten ist nicht erforderlich – erscheint eine Weisung als unerlässlich, kann sie trotz Ablehnung durch die Betroffene angeordnet werden (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 94 N 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung). Zur Berufsausübung finden sich in der publizierten Praxis unter anderem Weisungen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder einen Beruf zu erlernen ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 4, m.w.H.). 3.3.2 Im vorliegenden Fall mag zwar (wie von der Beschuldigten auf S. 14 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 geltend gemacht) der von der Weisung betroffene Bereich "kosmetische Behandlungen" anstatt einer Beschränkung auf Behandlungen mit Lasergeräten, deren Benutzung im NISSG und in der V-NISSG geregelt sind, auf den ersten Blick etwas weit erscheinen. Andererseits hätte der Beschuldigten durchaus auch ein umfassendes Tätigkeitsverbot betreffend eine inskünftige berufliche oder ausserberufliche Ausübung von Laserbehandlungen im kosmetischen Bereich auferlegt werden können. Die Vorinstanz hat sich indes in Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen für einen Mittelweg entschieden und zur Begründung der konkret ausgesprochenen Weisung in Erw. IV auf S. 15 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung wie auch die fehlende Einsicht seitens der Beschuldigten hingewiesen. Aus spezialpräventiven Gründen sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – welcher sich an den zu befürchtenden Delikten orientiert – ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter für jegliche inskünftigen kosmetischen Behandlungen einen zuvor erworbenen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG verlangt hat. Diese Form der Weisung erscheint denn auch als im konkreten Fall einhalt- und kontrollierbar sowie sinnvoll und zweckmässig. Demzufolge ist auch diese Anordnung im angefochtenen Urteil in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

E. 4 Beschlagnahme

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten 808 DH Diodenlasers gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet (vgl. Erw. V auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Dagegen fordert die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 eine Aushändigung des fraglichen Lasergeräts. Zur Begründung beruft sie sich wiederum auf den beantragten Freispruch; eventualiter bestreitet sie eine vom fraglichen Lasergerät ausgehende Gefährlichkeit für die Sicherheit von Menschen (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung). 4.3.1 Wiederum kann auch bezüglich dieses Punktes der Einwand des Freispruchs nicht gehört werden. Ohnehin verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die Sicherungseinziehung stellt ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar, weshalb eine schuldhafte Tatbegehung nie vorausgesetzt ist (BGer 6B_207/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4, unter Hinweis u.a. auf BGE 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 2; BGer 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1). Sie befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter deren Inhaberin entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern bildet eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichend konkreter Bezug gegeben sein (vgl. BGer 6B_207/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1, unter Hinweis auf BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2). 4.3.2 Das Kantonsgericht folgt der Einschätzung des Vorderrichters, wonach – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – mit Blick auf den Schuldspruch derselben das Lasergerät effektiv zur Begehung einer Straftat gedient hat und überdies aufgrund mangelhafter Laserklassifizierung offensichtlich als gefährlich zu qualifizieren ist (vgl. Erw. V auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Letzteres ergibt sich zudem sehr wohl unmissverständlich aus dem den Akten beiliegenden technischen Bericht METAS vom 10. August 2021, wonach das fragliche Lasergerät aufgrund nicht erkennbarer möglicher Gefährdung unabhängig von der Personenausbildung weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke eingesetzt werden darf (vgl. act. 391 ff., 403). Der Einwand der Beschuldigten, dass sie mit diesem mehrere Tausend Franken teuren Gerät bereits hunderte Kunden behandelt habe, ändert nichts daran. Und auch wenn letztlich der reine Besitz dieses Lasergeräts nicht verboten ist, besteht – selbst unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade angesichts des hohen Gefährdungspotentials keinerlei Veranlassung, vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen; dieser ist vielmehr in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5 Zivilforderungen

E. 5.1 In einem weiteren Punkt hat das Strafgerichtspräsidium die Beschuldigte dazu verurteilt, der Privatklägerin Fr. 2‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen, währenddem es die Mehrforderung im Umfang von weiteren Fr. 1'000.-- abgewiesen hat. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (Fr. 3'000.-- Schadenersatz sowie Fr. 1'500.-- Nachbehandlungskosten) wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Erw. VI auf S. 15 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils).

E. 5.2 Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 unter Hinweis auf den beantragten Freispruch eine vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter einen Verweis auf den Zivilweg (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). 5.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es (lit. a) die beschuldigte Person schuldig spricht oder (lit. b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 126 N 23-25). 5.3.2 In casu bestand – entgegen dem Antrag der Beschuldigten – für die Vorinstanz angesichts des Schuldspruchs eine grundsätzliche Beurteilungspflicht hinsichtlich der anhängig gemachten Zivilklage, umfassend eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 4'500.-- und eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.--. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung richten sich auch im Strafverfahren nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220; vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3). 5.3.2.1 Was zunächst die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so ist eine Genugtuung nach Art. 49 OR nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3, unter Hinweis auf BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens der Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld-betrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall kann der Einwand der Beschuldigten, wonach es sich bei den Verletzungen der Privatklägerin um eine bloss geringfügige Beeinträchtigung der physischen Integrität handle und zudem keine erschwerenden Begleitumstände vorlägen (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), nicht gehört werden. Vielmehr folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz in Erw. VI auf S. 15 des angefochtenen Urteils, wonach die nicht unerheblichen und mit einem längeren Heilungsprozess einhergehenden Verletzungsfolgen für die Privatklägerin ohne Weiteres einen grundsätzlichen Genugtuungsanspruch begründen. Das von der Beschuldigten wiederum ins Feld geführte Selbstverschulden der Privatklägerin (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) ist angesichts seiner Geringfügigkeit in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung ohne Relevanz. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, Folgeschäden bei der Privatklägerin wie Narbenbildung oder längerfristige physische oder psychische Leiden nicht nachgewiesen sind, rechtfertigt sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- anstatt der beantragten Fr. 3'000.--, wie dies bereits das Strafgerichtspräsidium (vgl. Erw. VI auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils) als angemessen erachtet hat. Dieser Betrag ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO der Privatklägerin zuzusprechen, währenddem die Mehrforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- abzuweisen ist. 5.3.2.2 Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin gilt, dass wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen ist dem Gericht ein weites sachrichterliches Ermessen einzuräumen (vgl. BGer 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen, wonach im vorliegenden Fall zwar von der Notwendigkeit diverser medizinischer Behandlungen wie auch weiterer Behandlungen auszugehen ist, die konkret hierdurch entstandenen Kosten jedoch nicht belegt sind (vgl. Erw. VI auf S. 16 des angefochtenen Urteils). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgerichtspräsidium die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 4'500.-- mangels hinreichender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen hat, anstatt sie abzuweisen. 5.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderungen in Abweisung der Berufung der Privatklägerin vollumfänglich zu bestätigen ist.

E. 6 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten, beinhaltend die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'273.05 und eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beschuldigten auferlegt (vgl. Erw. VII auf S. 16 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils).

E. 6.2 Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023, es seien ihr – zufolge Freispruchs – keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen und es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (vgl. S. 3 und 17 der Berufungsbegründung).

E. 6.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Kostenentscheid abzuweichen. Insofern wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung der Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'750.-- (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 250.--, (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschuldigten. 2. Ausserordentliche Kosten Die Beschuldigte begehrt, es sei ihr auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (vgl. S. 3 und 17 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses steht der Beschuldigten – entgegen ihrem Rechtsbegehren – angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. Februar 2023, auszugsweise lautend: "1. B. wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben.
  3. Der beschlagnahmte 808 DH Diodenlaser wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen .
  4. a) Die Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Fr. 2‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . b) Die Schadenersatzforderungen von A. in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (Fr. 3'000.-- Schadenersatz sowie Fr. 1'500.-- Nachbehandlungskosten) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels hinreichender Begrün- dung auf den Zivilweg verwiesen . II. III. IV.
  5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'273.05 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 1'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten der Beschuldigten. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_535/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Januar 2024 (460 23 125) Strafrecht Fahrlässige einfache Körperverletzung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokatin Sandra Schultz-Schmitt, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

24. Februar 2023 A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 21. März 2022 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigte bzw. Beurteilte), dannzumal vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt. Überdies wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'073.05 auferlegt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 9'500.-- nicht anerkenne und die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde das beschlagnahmte Lasergerät Nr. XXX: , Model 808 DH Diode Laser, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eingezogen und vernichtet. Schliesslich wurde ein Verbleib der übrigen sichergestellten Dokumente und Ausdrucke der Chatverläufe sowie der Bedienungsanleitung bzw. Produktebeschreibung in den Akten angeordnet. B. Nachdem die Beschuldigte gegen obgenannten Strafbefehl am 28. März 2022 Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft dem Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) am 21. Juni 2022 ein Überweisungsschreiben übermittelt hatte, bestätigte das Strafgerichtspräsidium mit Urteil vom 24. Februar 2023 den Strafbefehl vom 21. März 2022 im Wesentlichen, indem es die Beschuldigte, hernach vertreten durch Advokat Ozan Polatli, wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilte (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Beurteilten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) erworben zu haben (Dispositiv-Ziffer 2). Überdies wurde der beschlagnahmte 808 DH Diodenlaser gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Dispositiv-Ziffer 3). In einem weiteren Punkt wurde die Beurteilte dazu verurteilt, der Privatklägerin Fr. 2‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen; die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4a). Demgegenüber wurden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (Fr. 3'000.-- Schadenersatz sowie Fr. 1'500.-- Nachbehandlungskosten) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 4b). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'273.05 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums meldete die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokatin Sandra Schultz-Schmitt, mit Schreiben vom 8. März 2023 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 an das Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), focht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, d.h. in Bezug auf sämtliche Dispositiv-Ziffern an, indem sie in materieller Hinsicht begehrte, (1.) sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen; (2.) die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; (3.) die Beschlagnahme über den 808 DH Diodenlaser sei aufzuheben und das Gerät der Beschuldigten auszuhändigen; (4.) es sei der Beschuldigten eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen; (5.) alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. Kosten der Vorinstanz). Des Weiteren stellte die Beschuldigte die Verfahrensanträge, (1.) es seien die gesamten Verfahrensakten der Vorinstanz vom Amtes wegen beizuziehen und der Beschuldigten zur Einsichtnahme zuzustellen; (2.) es sei das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht von Amtes wegen beizuziehen und der Beschuldigten zur Einsichtnahme zuzustellen; (3.) es sei der Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung zu gewähren. Schliesslich behielt sich die Beschuldigte das Einreichen von allfälligen weiteren Beweisanträgen ausdrücklich vor. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre; ebenso wenig ersuchte sie um Vorladung zur Berufungsverhandlung. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Des Weiteren wurde der Beschuldigten Frist bis zum 4. September 2023 (einmal erstreckbar) zur Begründung ihrer Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 gesetzt. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten eine Kopie des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Schliesslich wurden der Beschuldigten die gesamten Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt. F. In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. G. Die Staatsanwaltschaft begehrte ihrerseits mit Berufungsantwort vom 8. November 2023, die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich unter o/e Kostenfolge abzuweisen. H. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. November 2023 wurde mitunter festgestellt, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat. Zudem wurden die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft betreffend Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung angefragt. I. Die Beschuldigte bestritt mit replizierender Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 unter Festhalten an ihren bisherigen Ausführungen die Darlegungen der Staatsanwaltschaft gemäss deren Berufungsantwort vom 8. November 2023. J. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2023 wurde unter anderem gestützt auf die Einverständniserklärungen der Beschuldigten vom 1. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2023 die Behandlung der Berufung der Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und eine Aktenzirkulation beim Kantonsgericht verfügt. Sodann wurde den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde die Rechtsvertreterin der Beschuldigten aufgefordert, ihre Honorarnote bis zum 31. Dezember 2023 (nicht erstreckbar) einzureichen. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Februar 2023 der Beschuldigten am 27. Februar 2023 zugestellt worden ist (act. 703). Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 8. März 2023 (act. 761) hat die Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Februar 2023 wurde der Beschuldigten am 16. Juni 2023 zugestellt (act. 747), und mit Datum vom 5. Juli 2023 reichte die Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor; demgegenüber haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 5. Juli 2023 wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 24. Februar 2023 vollumfänglich angefochten, weshalb Gegenstand der Berufung die nachfolgenden Punkte bilden: Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie ausgefälltes Strafmass einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils); Erteilung einer Weisung (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils); Entscheid über die Beschlagnahme (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils); Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) sowie Entscheid über die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich die Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten der Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Fahrlässige einfache Körperverletzung 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Die Beschuldigte führte am Samstag, den 20. Juni 2020, in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 12.30 Uhr in D. am YYY. weg, in dem von ihr betriebenen Coiffeur-Salon B. eine Laser-Haarentfernung Behandlung bei der Kundin A. durch. Bei dieser Behandlung verwendete die Beschuldigte dazu unerlaubterweise das Lasergerät "Diode Laser System, 808DH, SN: XXX. ", welches über ungenügende Sicherheitsbeschriftungen und eine falsche Laserklassifizierung verfügte. Die vom Hersteller ausgewiesene Laserklasse (llB) existiert nach der internationalen Lasersicherheitsnorm IEC 60825-1 ED.3: 2014 nicht, in Wirklichkeit entspricht das Lasergerät der Klasse 4 und darf nicht für kosmetische oder medizinische Zwecke eingesetzt werden. Während der Durchführung der Behandlung beklagte sich A. über starke Schmerzen und teilte der Beschuldigten mit, dass sie noch nie zuvor bei einer Laser-Haarentfernung Behandlung solch starke Schmerzen verspürt habe, und die Behandlung musste wegen der Schmerzen auch unterbrochen werden. Auch nach der Behandlung wies A. die Beschuldigte darauf hin, dass die Behandlung massiv geschmerzt habe und sie an der Haut immer noch einen brennenden Schmerz verspüre. Am selben Abend spürte die Geschädigte den brennenden Schmerz immer noch, zudem hatten sich zwischenzeitlich am rechten Arm drei Brandblasen gebildet und Arme sowie Beine und Gesäss wiesen diverse Hautrötungen auf. Am 23. Juni 2020 stellte der Hausarzt von A. , Dr. C. , die Verbrennungen der Haut fest, wobei sich jene am rechten Arm entzündet hatten, weshalb er Antibiotika verordnete. Die Beschuldigte hatte das Lasergerät nicht bei einem offiziellen Verkäufer von medizinischen Produkten in der Schweiz oder in der EU gekauft, sondern ihren Ehemann beauftragt, das Gerät direkt aus Hongkong/China importieren zu lassen, dies um Kosten zu sparen. Dadurch nahm sie einerseits in Kauf, ein nicht korrekt geprüftes und nicht zugelassenes Lasergerät zu verwenden. Andererseits verfügte die Beschuldigte nicht über eine Ausbildung gemäss Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711), Anhang 2, zur Verwendung von Lasern für kosmetische Behandlungen, und sie stellte auch die notwendige ärztliche Betreuung gemäss Art. 5 V-NISSG nicht sicher. Dadurch handelte die Beschuldigte mehrfach pflichtwidrig. Aufgrund der allgemein bekannten Gefahren von Lasergeräten, auf welche auch der Schweizerische Fachverband für Kosmetik in einem lnfoheft hinweist, war es für die Beschuldigte vorhersehbar, dass sie durch die beschriebene mehrfach vorschriftswidrige Verwendung dieses Geräts ihre Kundin am Körper schädigen könnte, was sie billigend in Kauf nahm" (vgl. S. 2 f. des Strafbefehls vom 21. März 2022, act. 587 f.). 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt als grundsätzlich vollständig erstellt (vgl. Erw. II.1 auf S. 4-8 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als erfüllt an, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen würden (vgl. Erw. II.2 auf S. 8-13 des angefochtenen Urteils). 1.3 In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 macht hingegen die Beschuldigte zusammengefasst geltend, es seien zwar im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB eine Schädigung an Körper oder Gesundheit der Privatklägerin zu bejahen, nicht aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, weshalb die Beschuldigte von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (vgl. S. 7-14 der Berufungsbegründung). Abgesehen davon liege sowohl ein Rechtfertigungsgrund (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung) als auch ein Sachverhaltsbzw. Verbotsirrtum vor (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung). 1.4 Demgegenüber änderten laut Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2023 die von der Beschuldigten vorgebrachten Argumente nichts an der tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). 1.5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.). Von welchem Sachverhalt in casu auszugehen ist, wird nachfolgend direkt zusammen mit den einzelnen rechtlichen Elementen zu prüfen sein. Bereits vorab sei darauf hingewiesen, dass der seitens der Beschuldigten ganz generell immer wieder ins Feld geführte Umstand, wonach in all den Jahren ihrer Tätigkeit in der Kosmetikbranche noch nie "etwas passiert" sei (vgl. zuletzt S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), unbeachtlich ist, da in casu allein der konkret vorgeworfene Vorfall vom 20. Juni 2020 zu beleuchten ist. 1.5.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). 1.5.3 Die fahrlässige Tat wird in Art. 12 Abs. 3 StGB als leichtere Schuldform definiert; im jüngeren Schrifttum wird sie als eigenständiger Deliktstypus behandelt. Je nachdem, ob die Täterin die mögliche Bedeutung ihres Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor. Die meisten Fahrlässigkeitsdelikte sind Erfolgsdelikte (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 23, m.w.H.). Als fahrlässiges Handlungsdelikt setzt die fahrlässige einfache Körperverletzung die Elemente Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus, wobei die Tatbestandsmässigkeit das Zufügen einer einfachen Körperverletzung (Tathandlung und Erfolg), eine objektive Zurechenbarkeit des Erfolges im Sinne einer natürlichen und adäquaten Kausalität, eine Sorgfaltspflichtverletzung (beinhaltend eine Verletzung genereller und individueller Sorgfaltspflichten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit) sowie einen Pflichtwidrigkeitsbzw. Risikozusammenhang enthalten muss (vgl. Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl., S. 260, m.w.H.; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 23 ff., m.w.H.). 1.5.4 Tatbestandsmässigkeit 1.5.4.1 Tathandlung und Erfolg a) Das fahrlässige Erfolgsdelikt als Handlungsdelikt setzt einen durch eine Tathandlung herbeigeführten Eintritt eines Erfolgs voraus (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 24). Die Körperverletzungsdelikte gemäss Art. 122 ff. StGB schützen einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit. Aus der Abstufung der Tatbestände in Art. 122 ff. StGB ergibt sich, dass stets eine bestimmte Schwere der Einbusse an Gesundheit vorliegen muss (vgl. Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Vor Art. 122 N 4 f., m.w.H.). Als einfach gelten alle Körperverletzungen, die nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind. Sobald auch bloss vorübergehende Störungen einem krankhaften Zustand gleichkommen, ist eine einfache Körperverletzung gegeben (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , a.a.O., Art. 123 N 2, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Im vorliegenden Fall ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.1 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils) in tatsächlicher Hinsicht als unbestritten und erstellt anzusehen, dass die Beschuldigte am 20. Juni 2020 in ihrem Salon in D. mit einem aus China importierten Lasergerät an der Privatklägerin eine Behandlung zur Haarentfernung vorgenommen hat und es in der Folge zu Hautverbrennungen an den behandelten Körperstellen der Privatklägerin gekommen ist. ba) Hinsichtlich des Lasergeräts steht fest, dass die Beschuldigte dieses am 21. August 2019 zu einem Preis von 4'640 Euro erworben hatte (vgl. entsprechende Rechnung, act. 259). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten selbst ist davon auszugehen, dass diese das Gerät aus Kostengründen direkt beim chinesischen Hersteller E. , Ltd., gekauft hat, wobei sie den Preisunterschied im Vergleich zu aus Europa importierten Geräten unter anderem darin sah, dass der europäische Händler für Transport und Verantwortung zuständig sei (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 6. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der chinesische Hersteller das fragliche Lasergerät in seiner "Declaration" vom 27. Februar 2020 bzw. "Declaration of Confirmity" vom 18. September 2020 als zur Laserkategorie IIb, äquivalent zur europäischen Laserklasse III, gehörig ausgewiesen hat, welches zudem "all special made for salon client, not for doctors" sei (vgl. act. 59, 313). Demgegenüber hat eine im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens getätigte Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS ergeben, dass dieser Laser für den Schweizer Markt nicht zugelassen ist, eine Laserklasse IIb nach der internationalen Lasersicherheitsnorm IEC 60825-1 Ed.3: 2014 gar nicht existiert sowie dass das fragliche Gerät der Laserklasse 4 zugeordnet werden muss und unabhängig von der Berufsausbildung weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke eingesetzt werden darf, da die mögliche Gefährdung aufgrund der falschen Laserklassifizierung nicht erkennbar ist (vgl. technischer Bericht METAS vom 10. August 2021, act. 391 ff., 401 f.). Insofern die Beschuldigte geltend macht, sie selbst sei hinsichtlich der korrekten Laserklassifizierung hinters Licht geführt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6 und 10; S. 8 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), so ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils) zu deren Gunsten davon auszugehen, dass sie sich diesbezüglich schon vor dem Einsatz des fraglichen Geräts beim Hersteller erkundigt hat, datiert doch die erste der beiden obgenannten Erklärungen des Herstellers bereits vom 27. Februar 2020 (vgl. act. 59). Des Weiteren steht fest, dass die Beschuldigte sowohl bei der Anschaffung des Geräts (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5; S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) als auch bei der Anfrage an den chinesischen Hersteller betreffend das Modell des Lasergerätes (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen F. und dem chinesischen Hersteller vom 17. Dezember 2020, act. 61 ff.) massgebliche Unterstützung durch ihren Ehemann erhalten hat. Ob die vorgenannte Erklärung des chinesischen Herstellers keine verlässliche und vertrauenswürdige Quelle darstellt und die Beschuldigte daher verpflichtet gewesen wäre, weitere Nachforschungen betreffend die Zulässigkeit des Lasers zu tätigen (so die Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils), wird im Zusammenhang mit einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Erw. 1.5.4.3) zu prüfen sein. bb) Betreffend die berufliche Ausbildung bzw. Verwendung von Lasergeräten hält der Vorderrichter ebenso zutreffend fest, dass die Beschuldigte laut eigenen Angaben (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 437 f., 443; S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) weder über eine grundlegende Fachausbildung als Kosmetikerin noch über einen sog. Sachkundeausweis betreffend die Verwendung von hochenergetischen Lasergeräten zur kosmetischen Behandlung verfügt und ebenso wenig bei der fraglichen Laserbehandlung eine ärztliche Betreuung sichergestellt hat, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Erw. II.1 auf S. 5 f. und Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils). So hat die Beschuldigte unter anderem selbst angegeben, mit keinem Arzt zusammengearbeitet zu haben. Ohne entsprechende ärztliche Vor- und Nachbehandlung würden "alle" im Kosmetikbereich handeln (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen sowohl das NISSG als auch die V-NISSG zwecks Prüfung der Tathandlung wie auch einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. nachfolgend Erw. 1.5.4.3) als einschlägig zu bezeichnen sind. Demnach regelt Art. 1 NISSG den Zweck und Geltungsbereich dieses Gesetzes: Es soll gemäss Abs. 1 den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen. Abs. 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass das Gesetz zu diesem Zweck unter anderem Bestimmungen über die Verwendung von Produkten enthält (lit. a). Schliesslich ist gemäss Abs. 3 dieses Gesetz anwendbar, soweit der Schutz nach Abs. 1 nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Art. 3 NISSG regelt die Verwendung von derartigen Produkten: Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 kann der Bundesrat für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotential vorsehen, dass ein Sachkundenachweis zu erbringen ist (lit. a); eine geeignete Fachperson einzubeziehen ist (lit. b). Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er in seiner V-NISSG unter dem 2. Abschnitt "Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke" in Art. 5 Abs. 1 geregelt hat, dass Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, von den folgenden Personen durchgeführt werden dürfen: Ärztinnen und Ärzte, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind (lit. a); Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe a (lit. b) und Personen mit einem Sachkundeausweis mit Prüfung (lit. c). Anhang 2 der V-NISSG normiert die Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke. Unter Ziffer 1 "Behandlungen mit Sachkundeausweis" wird festgehalten, dass folgende Behandlungen nur Personen mit einem Sachkundenachweise nach Art. 5 Abs. 1 lit. c oder Ärztinnen oder Ärzte nach Art. 5 Abs. 1 lit. a oder deren Praxispersonal nach Art. 5 Abs. 1 lit. b durchführen dürfen und in Ziffer 1.2 wird die Entfernung von Haaren (lit. a) aufgeführt. Aus dem Dargelegten folgt daher, dass selbst unter der Prämisse, beim Lasergerät 808 DH Diode handle es sich um ein in der Schweiz zugelassenes Gerät, die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder über einen zur Verwendung des Lasergeräts für kosmetische Zwecke erforderlichen Sachkundeausweis verfügt noch anlässlich der zur beurteilenden Laserbehandlung eine ärztliche Fachperson beigezogen hat. bc) Somit ist zusammenfassend hinsichtlich der Tathandlung festzuhalten, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Lasergerät sowie ohne die hierfür erforderliche Ausbildung bzw. ärztliche Betreuung kosmetisch behandelt hat. bd) Was neben der Tathandlung den Erfolg betrifft, so sind die erheblichen Hautverletzungen der Privatklägerin überdies mit Blick auf die im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020 enthaltene Fotodokumentation (vgl. act. 141 ff.) sowie den Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 samt Fotos (act. 167 ff.) objektiv belegt. In rechtlicher Hinsicht stuft das Kantonsgericht wie die Vorinstanz (vgl. Erw. II. 2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) die Hautverbrennungen der Privatklägerin als Schädigung am Körper bzw. an der Gesundheit i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB ein, weshalb neben einer Tathandlung auch ein Erfolg zu bejahen ist. Die Qualifikation der erlittenen Verletzungen als fahrlässige einfache Körperverletzung wird im Übrigen durch die Beschuldigte explizit anerkannt (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). 1.5.4.2 Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, beinhaltend eine natürliche und eine adäquate Kausalität a) Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt von der Täterin im Sinne der Äquivalenztheorie verursacht worden sein. Das Verhalten der Täterin braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein, vielmehr sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 25, unter Hinweis u.a. auf BGE 103 IV 289 E. 1; BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Die bundesgerichtliche Praxis fordert überdies eine adäquate Kausalität: Es wird gefragt, ob das Verhalten der Täterin geeignet war, "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen" (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 26, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 282 E. 2.1; BGer 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; BGE 135 IV 56 E. 2.2). Darüber muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2, m.w.H.). b) Auf den vorliegenden Fall bezogen ist somit zu prüfen, ob zwischen der oben beschriebenen Laserbehandlung durch die Beschuldigte und den bei der Privatklägerin entstandenen Verletzungen eine natürliche wie auch eine adäquate Kausalität besteht. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Feststellung, wonach ein diesbezüglicher direkter Zusammenhang zu bejahen ist (vgl. Erw. II.1 auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils). So spricht allein schon der zeitliche Konnex zwischen Handlung und Erfolg dafür. Daneben lassen sich auch die Verletzungsspuren (vgl. Fotos im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020, act. 141 ff.; Fotos im Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020, act. 171 ff.) mit der Form des Laserkopfes (vgl. Bedienungsanleitung 808DH Diode Laser, act. 225 ff.; technischer Bericht METAS vom 10. August 2021, act. 393) offenkundig in Einklang bringen. Schliesslich wird im Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 (act. 167) explizit eine Hyperpigmentierung der Haut als postinflammatorische Reaktion auf "Laserverbrennungen" diagnostiziert. In Bezug auf den Ablauf der Behandlung im Detail (Wunsch bzw. Entscheid betreffend Intensität der Lasereinstellung und Schmerzempfinden) und das Verhalten der Privatklägerin nach der Behandlung gehen die Aussagen der Privatklägerin einerseits (vgl. Einvernahme vom 6. Juli 2020, act. 407 ff.) und der Beschuldigten andererseits (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 419 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 und 11 f.) auseinander. Das Kantonsgericht stuft wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils) die Depositionen der Privatklägerin als glaubhafter ein, sind diese doch –im Gegensatz zu denjenigen der Beschuldigten – mit den objektiven Beweisen zu vereinbaren. Demnach ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Privatklägerin derart schmerzhaft war, dass im Wesentlichen auf deren Wunsch eine Pause eingelegt, die Laserstärke reduziert und schliesslich die restliche Behandlung abgebrochen wurde. Demgegenüber erscheint die Version der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin auf einer Intensivierung der Laserstärke beharrt und sich beim Absetzen eines Blitzes und der darauffolgenden Verbrennung gar bei der Beschuldigten entschuldigt haben soll, woraufhin diese wütend geworden sei (vgl. zuletzt S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), allein schon angesichts der offenkundig schmerzhaften Prozedur nicht nachvollziehbar und ist daher zu verwerfen. Ob sodann die Privatklägerin, wie von der Beschuldigten behauptet (vgl. ebenso zuletzt S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), auch darum eine Mitverantwortung für ihre Verletzung trägt, weil sie im Anschluss an die Behandlung entgegen deren Anweisungen mit einer roten Seidenbluse bekleidet bei 30 Grad Celsius einen Ausflug nach H. unternommen hat, kann nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden. Selbst wenn in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, so wäre dieser bei der Frage der natürlichen Kausalität ohne Relevanz, da hierfür das Verhalten der Täterin gerade nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht (vgl. Erw. 1.5.4.2 lit. a). Hinsichtlich der adäquaten Kausalität ist mit Blick auf die bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. b gemachten Ausführungen zur konkreten Tathandlung festzustellen, dass die Behandlung mit einem aufgrund nicht erkennbarer möglicher Gefährdung in der Schweiz unzulässigen Lasergerät und überdies durch eine nicht für die kosmetische Verwendung eines solchen Geräts – selbst wenn es auf dem Schweizer Markt zugelassen wäre – ausgebildete Person bzw. ohne ärztliche Betreuung bereits von Vornherein betrachtet nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durchaus geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen, d.h. Hautverbrennungen, herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Sollte sich die Privatklägerin im Nachgang zur Laserbehandlung tatsächlich nicht entsprechend den Anweisungen der Beschuldigten geschont haben, so ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Abweichung vom erwartbaren Kausalverlauf, namentlich durch das Hinzutreten weiterer Ursachen, nur ausnahmsweise zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ("Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs") führt: Die Vorhersehbarkeit – auf welche nachfolgend im Rahmen der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte in Erw. 1.5.4.3 lit. b näher einzugehen ist – kann nur verneint werden, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden einer Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle andern mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Grundsätzlich ist also ein Drittverschulden oder ein Verschulden des Opfers ohne Bedeutung (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 27, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 286 E. 3; BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1; 129 IV 282 E. 3.3 und 3.4; 103 IV 289 E. 2; 100 IV 210 E. 3). Sollte die Privatklägerin allenfalls nach der Behandlung in unpassender Kleidung an der prallenden Sonne einen Ausflug unternommen haben, anstatt sich zu schonen, würde dies jedenfalls keinen derartigen ungewöhnlichen Umstand darstellen, da mit einem solchen Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu rechnen ist und es im Übrigen bei Weitem noch nicht die Vorgehensweise der Beschuldigten als Ursache für den Erfolg in den Schatten zu stellen vermag, wie dies auch der Vorderrichter (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) zutreffend festgestellt hat. Demnach ist zusammenfassend – unabhängig von einem allfälligen, leichten Fehlverhalten der Privatklägerin nach der Behandlung – sowohl eine natürliche als auch eine adäquate Kausalität zwischen der Handlung der Beschuldigten und den Verletzungen bei der Privatklägerin zu bejahen. 1.5.4.3 Sorgfaltspflichtverletzung, beinhaltend eine Verletzung genereller (objektiver) und individueller (subjektiver) Sorgfaltspflichten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt des Weiteren voraus, dass die Täterin den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn die Täterin zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 136 IV 76 E. 2.3.1; 135 IV 56 E. 2.1). a) Objektive und subjektive Sorgfaltspflicht, Rechtsquellen und Bemessung aa) Der Ausgangspunkt jeder Sorgfaltspflicht liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Gebieten besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche Normen, so kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern etc.) abgestellt werden, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden. Demnach hat diejenige, welche eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dementsprechend hat die Täterin, die ein Risiko geschaffen hat, die angesichts der Umstände notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um vorhersehbare Schäden zu verhindern, selbst wenn sie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht zum Handeln anhalten. Die Vorsicht, zu der die Täterin verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und ihre persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. Omar Abo Youssef , in: Damian Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 12 N 23, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. in BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.1 f.; 127 IV 62 E. 2d; vgl.ebenso Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 30, m.w.H.). Wenn mit dem Ziel der Vorbeugung von Unfällen gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Vorschriften erlassen worden oder allgemein bekannt sind, so lässt ihre Verletzung die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vermuten (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139] E. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 138 E. 2.1 und 135 IV 56 E. 2.1). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Zu den Umständen gehören alle Umweltfaktoren, welche die Höhe der Gefahr mitbeeinflussen ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 31, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Sorgfaltspflicht Grenzen setzen das sozialadäquate oder erlaubte Risiko, aber auch das Vertrauens-prinzip, welches nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch in anderen Lebensbereichen, wo es um Koordinierung der Verhaltensweisen verschiedener Personen geht, von Bedeutung ist (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 33 f., unter Hinweis auf Doktrin und Rechtsprechung). Ein die Grenzen des zulässigen Risikos überschreitendes Verhalten verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn es scheint, dass sich im Zeitpunkt der Taten dessen Täterin angesichts ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten über die Gefährdung Dritter hätte bewusst sein müssen (BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139] E. 2.1, unter Hinweis auf BGE 136 IV 76 E. 2.3.1). Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet wurde (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören namentlich die geistigen Anlagen, die Bildung, die berufliche Erfahrung usw. Sie können im gegebenen Fall die Täterin befähigen, die Grenzen des allgemeinen, objektiven Gefahrenbereichs zu überschreiten, mit der Folge, dass im genannten Masse auch ihre Vorsichtspflicht weiter reicht als diejenige der Täterin, der entsprechende Fähigkeiten, Fachkenntnisse usw. abgehen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 35, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.5; BGE 104 IV 18 E. 1). aba) Wie bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. ba) ausgeführt, handelt es sich bei dem von der Beschuldigten direkt durch einen chinesischen Händler erworbenen, zur Behandlung der Privatklägerin eingesetzten und bei dieser zu Hautverletzungen führenden Lasergerät gestützt auf den oben zitierten technischen Bericht des METAS vom 10. August 2021 (act. 391 ff., 401. f.) um ein auf dem Schweizer Markt weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke zugelassenes Gerät, da die mögliche Gefährdung aufgrund der falschen Laserklassifizierung – faktisch fällt das Gerät unter die Laserklasse 4 – nicht erkennbar ist. Weil bei einer Verwendung von Laserstrahlen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht geringfügiger Verletzungen im Bereich der Augen oder der Haut einhergeht (vgl. nur lnfoheft "Laser und Blitzlichtgeräte [IPL]" des Schweizerischen Fachverbands für Kosmetik, act. 291), war im vorliegenden Fall von Vornherein eine erhöhte Sorgfalt geboten. Nachdem erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschuldigte das fragliche Gerät zwecks Verwendung in ihrem Salon mit massgeblicher Unterstützung durch ihren Ehemann direkt aus China hat importieren lassen, ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass die Beschuldigte damit einen gefährlichen Zustand geschaffen hat. Angesichts dessen bestand für sie schon gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz die Pflicht, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Insofern ist ohne Relevanz, dass in diesem Bereich keine tatsächliche Übung eines anerkannten Fachkreises vorliegt (so die Beschuldigte auf S. 8 ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). Vorliegend ist der Beschuldigten zwar zugute zu halten, dass sie sich – wiederum mit Hilfe ihres Ehemannes – mindestens einmal vor dem Gebrauch des Geräts beim chinesischen Hersteller selbst nach der Laserklasse und der Einsatzmöglichkeit im kosmetischen Bereich erkundigt hat, woraufhin ihr angegeben worden ist, es handle sich um ein Gerät der Laserkategorie IIb bzw. III, welches speziell für Salons und nicht für Ärzte entwickelt worden sei (vgl. "Declaration" vom 27. Februar 2020, act. 59 f.). Dies allein stellt allerdings keine genügende Abklärung dar, wie der Vorderrichter (vgl. Erw. II.1 auf S. 4 f. und II.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils) der Beschuldigten zu Recht in sachlicher Hinsicht vorwirft, zumal die Beschuldigte selbst vor Strafgericht eingeräumt hat, dass bei einem Direktimport auch die "Verantwortung" beim Käufer liege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7) und wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass ein allenfalls in China für kosmetische Zwecke zugelassenes Gerät nicht automatisch auch in Europa und im Besonderen in der Schweiz sämtliche Zulassungserfordernisse erfüllt, auch wenn – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils – nicht in absoluter Weise davon auszugehen ist, dass nach den allgemeinen Lebenserfahrungen eine von einem chinesischen Hersteller selbst ausgestellte Erklärung per sei "keine verlässliche und vertrauenswürdige Quelle" darstellt. Relevant ist somit nicht, dass das fragliche Gerät – wie von der Beschuldigten angegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13; S. 8 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) in der Kosmetikbrache üblich – von einem chinesischen Hersteller stammt, sondern dass sich die Beschuldigte allein auf eine vom ausländischen Hersteller selbst abgegebene Konformitätserklärung verlassen hat, ohne die Zulässigkeit und die Einsatzmöglichkeit des fraglichen Geräts zusätzlich durch ein unabhängiges Prüfungsinstitut oder eine Behörde in der Schweiz abklären bzw. bestätigen zu lassen, wie sie selbst einräumt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6). Es liegt mit Blick auf die Motivation der Beschuldigten, das Gerät direkt kostengünstig aus China zu importieren, nahe, dass jene aus ebendiesen Gründen, d.h. zur Ersparung von zusätzlichen Kosten, eine solche zusätzliche Abklärung unterlassen hat. Darüber hinaus ist bei der Beschuldigten – wie von dieser selbst mehrfach angegeben (vgl. nur S. 10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) – von einem von der Allgemeinheit abweichenden Sonderwissen auszugehen, verfügt sie doch über eine langjährige Erfahrung in kosmetischen Behandlungen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.1 auf S. 5 des angefochtenen Urteils). Zudem ist die Beschuldigte mit einem Berufsabschluss als Coiffeuse (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 437, 443) immerhin keine Branchenfremde. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte im Jahr 2013 an einer Intensiv-Schulung betreffend dauerhafte Haarentfernung mit Intense Pulse Light Systemen (IPL und Radiofrequenz) teilgenommen hat (vgl. Zertifikat, act. 269), womit sie in einem mit Laserbehandlungen ähnlichen Bereich bereits eine Weiterbildung absolviert hat. Die Einwände der Beschuldigten, sie habe bis zum Vorfall mit der Privatklägerin nicht einmal Kenntnisse über die unterschiedlichen Laserklassen gehabt (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7) und sie habe sich auf die umfassenden Abklärungen ihres Ehemannes verlassen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), können mit Blick auf diese persönlichen Verhältnisse nicht gehört werden. Aus den genannten Gründen konnte von der Beschuldigten somit umso mehr eine weitergehende Abklärung erwartet werden, womit ihr auch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf zu machen ist, angesichts ihrer Kenntnisse und jahrelangen Erfahrungen im besonderen Bewusstsein um die Gefährdung ihrer Kundin gehandelt zu haben. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. zuletzt S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) waren die als sehr oberflächlich zu bezeichnenden Abklärungen durch die Beschuldigte damit alles andere als "umfassend und richtig". Der Beschuldigten wäre es angesichts sämtlicher obgenannter objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des fraglichen Geräts für die Schweiz durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist ihr mit der Vorinstanz eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit anzulasten. abb) Selbst wenn das fragliche Gerät in der Schweiz zulässig wäre, so ist der Beschuldigten in einem weiteren Punkt auch in persönlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen: Bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl das NISSG als auch die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz wie auch die gestützt darauf erlassene Verordnung dienen mit Blick auf deren Titel just dem "Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall". In Art. 1 Abs. 1 NISSG betreffend Zweck und Geltungsbereich wird wiederum ausdrücklich der "Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall" sowie in Art. 3 Abs. 1 NISSG betreffend die Verwendung von Produkten ebenso explizit die "Gesundheit des Menschen" aufgeführt. Es handelt sich dabei mithin gerade um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften richtet. Eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen, wozu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. a NISSG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b und Abs. 3 NISSG, Art. 5 Abs. 1. lit. a, b und c V-NISSG sowie Anhang 2 Ziffer 1.2 der V-NISSG zu zählen sind, lässt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits vermuten. Konkret ist auf das Erfordernis eines sog. Sachkundeausweises bzw. einer ärztlichen Aufsicht gemäss Art. 3 Abs. 2 NISSG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und c V-NISSG sowie Anhang 2 Ziffer 1.2 der V-NISSG hinzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Da es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Ärztin handelt, kann sie nur unter den Personenkreis gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b oder lit. c V-NISSG fallen, was entweder eine direkte Anleitung, Aufsicht und Verantwortung einer Arztperson (lit. b) oder aber einen Sachkundeausweis (lit. c) erfordert. Schon in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde konstatiert, dass die Beschuldigte anlässlich der Behandlung der Privatklägerin aber weder eine ärztliche Anleitung, Aufsicht und Verantwortung sichergestellt noch über einen Sachkundeausweis verfügt hat. Das von der Beschuldigten ins Recht gelegte "Certificate Of Training" (act. 271), wonach sie offenbar am 21. August 2019, am Tag des Kaufs, durch den Hersteller selbst eine Einführung in das Gerät erhalten hat, vermag einen Sachkundeausweis oder gar eine ärztliche Begleitung der Behandlung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind, unter keinen Umständen, auch nicht in inhaltlicher Hinsicht, zu ersetzen. So dauert eine gesetzeskonforme Schulung zum Erwerb des Sachkundeausweises für Laserbehandlungen in der Schweiz nach offiziellen Angaben je nach Vorbildung ungefähr zwischen 6 und 17 Tagen (vgl. hierzu: www.sachkundeausweis.ch/trainings/Anmeldung zu den Sachkundemodulen). Des Weiteren ist der Beschuldigten diesbezüglich als zusätzliche Rechtsquelle einer Sorgfaltspflicht das von Swissmedic herausgegebene Merkblatt "Anwendung von hochenergetischen Lasern in der Medizin und Kosmetik", Stand Mai 2014, entgegenzuhalten, wonach eine blosse Instruktion des nichtärztlichen Fachpersonals durch den Verkäufer des Geräts, die sich auf die Handhabung des Geräts bezieht, nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine ausreichende Instruktion durch eine Arztperson erfolgen sollte, um auf mögliche dermatologische Probleme aufmerksam zu machen (vgl. act. 303 f.). Überdies wird darin ausgeführt, dass kosmetische Anwendungen mit Lasern der Klasse 4 – worunter das fragliche Lasergerät gerade fällt – nur unter der Verantwortung von entsprechend ausgebildeten Arztpersonen durchgeführt werden dürfen und vorgängig eine exakte ärztliche Diagnose der Hautveränderung stattfinden muss (vgl. act. a.a.O.), was wiederum mit der oben dargestellten Regelung im NISSG und in der V-NISSG korrespondiert. Dass gemäss der Beschuldigten "alle" im Kosmetikbereich ohne entsprechende ärztliche Vor- und Nachbehandlung handeln würden (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.), vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Abgesehen davon ist festzustellen, dass – wie schon die Anschaffung des Geräts (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 435; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5) und die Anfrage beim chinesischen Hersteller betreffend Modell des Lasergerätes (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen F. und dem chinesischen Hersteller vom 17. Dezember 2020, act. 61 ff.) – auch die durchgeführte summarische Einführung in das Gerät bzw. Schulung auf äusserst unseriöse Weise vonstattengegangen sein muss, musste doch hierfür der Ehemann der Beschuldigten laut deren eigenen Aussagen Übersetzungshilfe leisten (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 433 f., 437; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5). Die von der Beschuldigten geltend gemachte jahrelange Erfahrung im Umgang mit Lasergeräten wiederum (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) erfüllt in formeller Hinsicht nicht die Anforderung an einen Sachkundeausweis. Schliesslich ist bei der Beschuldigten gerade wegen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie aufgrund ihrer Vorbildung und Berufserfahrung – die Beschuldigte gab unter anderem an, mit der Verwendung von Lasern bestens vertraut zu sein, da sie schon vor der Behandlung der Privatklägerin bereits zwischen 150 und 500 Personen bzw. Behandlungen gehabt habe (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 431) und ausserdem habe sie während einer gewissen Zeit eine diplomierte Kosmetikerin in ihrem Salon beschäftigt (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 431; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11; S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) –umso mehr von einem Wissen oder zumindest von einem Wissen Müssen um das Erfordernis eines Sachkundeausweises oder einer ärztlichen Betreuung im Rahmen einer Laserbehandlung im kosmetischen Bereich auszugehen. Gleichwohl hat es die Beschuldigte indessen unterlassen, anlässlich der fraglichen Laserbehandlung dieses persönliche Erfordernis sicherzustellen. In Beachtung all dieser Umstände muss der Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils) somit zusätzlich diese Pflichtwidrigkeit angelastet werden. abc) Richtig hält angesichts dessen das Strafgerichtspräsidium in Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils fest, dass der Beschuldigten ein mehrfach pflichtwidriges Handeln, nämlich einerseits in sachlicher Hinsicht durch einen Direktimport des Lasergeräts beim Hersteller und dessen Verwendung ohne Zulassungsüberprüfung für die Schweiz sowie andererseits in persönlicher Hinsicht durch Behandlung mit dem Lasergerät ohne ärztliche Begleitung bzw. Sachkundenachweis, vorzuwerfen ist. b) Voraussehbarkeit ba) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit des Weiteren die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an. Mit anderen Worten muss sich die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens der Täterin im eingetretenen Erfolg niedergeschlagen haben. Die Voraussehbarkeit spielt sowohl bei der objektiven als auch bei der subjektiven Sorgfaltspflicht eine Rolle. Voraussehbarkeit ist zu bejahen, wenn die mit dem Verhalten der Täterin möglicherweise einhergehenden negativen Folgen für die Täterin nach ihren individuellen Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Bei der Frage, wie konkret die Täterin den Erfolg voraussehen können muss, lässt das Bundesgericht einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Dabei wird Voraussehbarkeit auch bei sehr komplexen und aussergewöhnlichen Kausalabläufen bejaht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 38, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.8; 87 IV 64 E. 2; 87 IV 157 E. 2; 86 IV 153 E. 1; Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 21, unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.40/2006 und 6S.76/2006 vom 30. August 2006 E. 9.3.1 [= Pra 10/2007 Nr. 119]; BGE 135 IV 64; 134 IV 204, 262). Um den Inhalt der Sorgfaltspflicht zu bestimmen, muss man sich daher fragen, ob eine vernünftige Person in der gleichen Situation und mit den gleichen Fähigkeiten wie die Täterin zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mindestens in den groben Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen können (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis auf BGE 134 IV 255 E. 4.2.3 [= Pra 98 2009 Nr. 25]; BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2, Wolfgang Wohlers , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2 und 1.4.1; 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E.4.3.2). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich beim eingetretenen Erfolg um ein Unglück und nicht um etwas, was man der Täterin als ihr Verschulden vorwerfen kann (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis auf u.a. BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; Wolfgang Wohlers , a.a.O.). Wie bereits im Rahmen der Abhandlung der adäquaten Kausalität (Erw. 1.5.4.2 lit. b) erwähnt, ist die Praxis diesbezüglich streng: Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie ein besonders unvernünftiges oder absonderliches Verhalten und damit ein Mitverschulden des Opfers bzw. einer Dritten oder Material- bzw. Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, unter Hinweis auf u.a. BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; Wolfgang Wohlers , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2; 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.3.4; 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2; Stefan Trechsel / Peter Noll / Mark Pieth , a.a.O., S. 268, unter Hinweis auf BGE 122 IV 303, 310; 111 IV 15, 18; 106 IV 403; 103 IV 289, 291; 101 IV 67, 70; 100 IV 210, 214; 80 IV 117, 200; 77 IV 181; in all diesen Urteilen wurde der Einwand, der Kausalzusammenhang sei "unterbrochen" worden, zurückgewiesen). bb) Im hier zu beurteilenden Fall folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschuldigten ihre eigene Verantwortung hinsichtlich der Sicherstellung einer rechtskonformen Zulassung des fraglichen Lasergerätes in der Schweiz bewusst war und sie sich nicht mit der entsprechenden Deklaration des chinesischen Herstellers hätte zufriedengeben dürfen (vgl. Erw. II.2 auf S. 9 des angefochtenen Urteils). Dies gilt erst recht mit Blick auf die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen derselben. Angesichts dessen war für die Beschuldigte auch – zumindest in den groben Zügen – vorhersehbar, dass ein derartiges Gerät eine Gefahr für die Gesundheit der damit zu behandelnden Personen darstellen würde, wie sie sich denn auch im konkreten Fall verwirklicht hat (vgl. ebenso Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie anlässlich der Behandlung der Privatklägerin weder eine ärztliche Fachperson beigezogen hat noch über einen Sachkundeausweis verfügte, weshalb sie gerade unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und Fachkenntnisse auch aus diesem Grund mit allfälligen schädlichen Folgen der Behandlung durch das fragliche Lasergerät – und mögen diese in der Vorstellung der Beschuldigten auch noch so vage gewesen sein – hätte rechnen müssen (vgl. auch die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Ohne Weiteres war dieses in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, eine zumindest leichte Körperverletzung bei der Privatklägerin zu verursachen oder zu begünstigen. Somit ist entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. zuletzt S. 9 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) davon auszugehen, dass eine vernünftige Person, hätte sie sich in der gleichen Situation und ausgestattet mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die Beschuldigte befunden, mindestens in den wesentlichen Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen können und müssen (vgl. ebenso den Vorderrichter in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Insofern die Beschuldigte ein Mitverschulden der Privatklägerin dergestalt, dass sich diese nach der Behandlung mit einer Seidenbluse an der Sonne aufgehalten hat, anstatt sich zu schonen, geltend macht, ist auf die bereits anlässlich der Prüfung der adäquaten Kausalität in Erw. 1.5.4.2 lit. b gemachten Ausführungen zu verweisen: Ein solches Verhalten der Privatklägerin vermag die Adäquanz hinsichtlich der Vorgehensweise der Beschuldigten in keiner Weise umzustossen. Sollte sich die Privatklägerin tatsächlich – was nicht abschliessend eruiert werden konnte – entgegen den Empfehlungen zur Schonung verhalten haben, so würde dies allerhöchstens ein geringfügiges Selbstverschulden darstellen, zumal die Beschuldigte mit einem derartigen nicht ungewöhnlichen Verhalten jederzeit rechnen musste. Das mehrfach pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges vermag es jedenfalls mitnichten in den Hintergrund zu drängen (so ebenso zutreffend die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Somit ist im vorliegenden Fall auch die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit in mehrfacher Hinsicht erfüllt. c) Vermeidbarkeit ca) Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten der Täterin zurückzuführen ist, genügt seine Voraussehbarkeit allein nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Täterin ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Täterin mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f., unter Hinweis u.a. auf BGE 130 IV 7 E. 3.2, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 39, 41, m.w.H.). Zu fragen ist somit nach der Erfolgsrelevanz der Sorgfaltswidrigkeit bzw. nach dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 40, m.w.H.). Die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die von der Täterin geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist – im Gegensatz zu objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs (vgl. Erw. 1.5.4.2) – unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2, unter Hinweis u.a. auf BGE 130 IV 7 E. 3.2). Ebenfalls ist somit zu prüfen, welche Massnahme eine vernünftige Person in der gleichen Situation und ausgestattet mit den gleichen Fähigkeiten wie die Täterin hätte ergreifen können, um den Eintritt eines schädigenden Erfolgs zu vermeiden (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis auf BGE 134 IV 255 E. 4.2.3 [= Pra 98 2009 Nr. 25]). cb) In casu schliesst sich das Kantonsgericht auch in diesem Punkt der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums an, wonach rückblickend betrachtet die Verletzungen der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben oder zumindest massgeblich reduziert gewesen wären, hätte die Beschuldigte jene mit einem in der Schweiz zugelassenen Lasergerät und überdies unter Begleitung einer ärztlichen Fachperson bzw. nach Erwerb eines Sachkundeausweises behandelt (vgl. Erw. II.2 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Mithin wäre der Erfolg, d.h. die leichte Körperverletzung der Privatklägerin, bei einem rechtmässigen Alternativverhalten höchstwahrscheinlich ausgeblieben oder zumindest deutlich abgemildert gewesen. Die entgegenstehende Argumentation der Beschuldigten, wiederum betreffend das Verhalten der Privatklägerin im Nachgang zur Behandlung (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), ist hingegen unbehilflich. Aus den obgenannten Gründen ist somit auch die Vermeidbarkeit in mehrfacher Hinsicht gegeben. d) Gestützt auf die oben ausgeführten Erwägungen 1.5.4.3 lit. a bis c ergibt sich somit, dass die Beschuldigte mehrfach eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. 1.5.4.4 Risikozusammenhang a) Zu prüfen ist schliesslich, ob der eingetretene Erfolg zu der Kategorie von Erfolgen gehört, die von der durch die Täterin verletzten Sorgfaltsnorm verhindert werden sollen; es ist folglich ein zum Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm gehörender Erfolg erforderlich (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 22 f., m.w.H.). Insoweit ist zu fragen, ob sich im betreffenden Verletzungserfolg gerade das Risiko verwirklicht hat, welches die verletzte Sorgfaltsnorm zu vermeiden bezweckt, mithin, ob zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und dem Erfolg ein Risikozusammenhang besteht (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; N 42, m.w.H., u.a. auf Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 12 N 126). b) Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf den sog. Schutzzweck der verletzten Normen hin: Die vorgenannten Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG, explizit Art. 1 Abs. 1 NISSG mit dem Titel "Zweck und Geltungsbereich" sowie Art. 3 Abs. 1 NISSG, dienen gerade dem gesundheitlichen Schutz von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (vgl. die zitierten Gesetzesartikel in Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Vorliegend hat sich eine Körperverletzung just in einem eng normierten Bereich ereignet und mit der obgenannten Gesetzgebung sollen gerade derartige Verletzungen verhindert werden, wie sie in casu tatsächlich eingetreten sind. Somit ist zusammenfassend auch die letzte Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit, ein Risikozusammenhang, zu bejahen. 1.5.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sämtliche Voraussetzungen der Tatbestandsmässigkeit für eine fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung allenfalls, wie von jener geltend gemacht, wegen fehlender Rechtswidrigkeit oder Schuld ausser Betracht fällt. 1.5.5 Rechtswidrigkeit 1.5.5.1 Die Möglichkeiten der Rechtfertigung bei fahrlässigem Handeln sind prinzipiell dieselben wie beim Vorsatzdelikt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 127). Modifikationen ergeben sich allerdings in zweierlei Hinsicht: So kommt zunächst bei fahrlässigem Handeln wegen seines im Vergleich mit dem vorsätzlichen geringeren Unrechtsgehalt eine Rechtfertigung in weiterem Umfang in Betracht. Überdies sind, nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung, subjektive Rechtfertigungselemente beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht erforderlich ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 128, m.w.H.). Von praktischer Bedeutung ist vor allem die Einwilligung der Verletzten (vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., N 129, unter Hinweis u.a. auf BGE 109 IV 102). Eine Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungs-delikt muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg beziehen (vgl. BGE 134 IV 149 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 131 IV 1 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch für das Fahrlässigkeitsdelikt. Eine Einwilligung liegt nicht schon vor, wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte (BGE 134 IV 149 E. 4.2). 1.5.5.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin selbst habe eine höhere Intensität des Lasers verlangt, sich nicht an die Anweisungen der Beschuldigten betreffend Verhalten nach der Behandlung gehalten und überdies eine Einverständniserklärung unterschrieben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12; S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), womit sie zumindest konkludent in ihre Verletzungen eingewilligt habe. Mit Blick auf die dogmatischen Ausführungen in Erw. 1.5.5.1 kann in casu eine gültige Einwilligung der Privatklägerin in ihre Verletzungen nur dann angenommen werden, wenn sie sowohl alle Umstände der Tathandlung als auch den Erfolg in Kauf genommen hat. Dies ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1 auf S. 7 f. und Erw. II.2 auf S. 11 f. des angefochtenen Urteils) zu verneinen: Zunächst wurde bereits in Erw. 1.5.4.2 lit. b darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Wunsches der Privatklägerin nach einer höheren Laserintensität wenig glaubhaft sind. Selbst wenn von der Version der Beschuldigten auszugehen wäre, so wäre diese insofern unerheblich, als der Privatklägerin die wesentlichen Umstände der Tathandlung, nämlich, dass sie mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Lasergerät und überdies durch eine für die Verwendung von Lasergeräten zu kosmetischen Zwecken nicht genügend ausgebildete Person behandelt worden ist, keineswegs bekannt waren. Dies macht denn auch selbst die Beschuldigte nicht geltend. Umso weniger ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin sodann um die Gefährdung ihrer körperlichen Integrität gewusst oder gar den Verletzungserfolg in Kauf genommen hat. Ebenso ist ohne Belang, ob schlussendlich die Laserintensität auf Wunsch der Privatklägerin erhöht worden ist oder nicht, zumal die Verantwortung für die Einstellung der richtigen Intensität letztlich alleine bei der Beschuldigten als behandelnde (Fach-) Person lag. Gleiches gilt bezüglich des angeblichen Nichtbefolgens der Anweisungen durch die Privatklägerin im Nachgang zur Behandlung. Selbst wenn der Privatklägerin diesbezüglich ein geringes Selbstverschulden anzurechnen wäre, wurde sie auch in dieser Hinsicht nicht über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt. Schliesslich erweist sich auch der Hinweis der Beschuldigten (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) auf die Kundenkartei betreffend die Privatklägerin und die darin enthaltene Einverständniserklärung (vgl. act. 179 ff., insb. 183) als untauglich, werden doch unter der Rubrik "Nebenwirkungen" solche wie Rötungen, Schwellungen und dergleichen erwähnt, wovon Verbrennungen, wie sie im konkreten Fall die Privatklägerin erlitten hat, gar nicht erfasst sind. Auch die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juli 2020 richtig darauf hingewiesen, dass bei der Einverständniserklärung nichts von Verbrennungen stehe (vgl. act. 415). Nach dem Gesagten fällt somit der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der Verletzten ausser Betracht. 1.5.6 Schuld 1.5.6.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss schliesslich schuldhaft sein, das heisst, dass der Täterin eine Unachtsamkeit oder eine tadelnswerte Untätigkeit vorgeworfen werden muss (vgl. BGE 145 IV 154 [= Pra 108 2019 N 139], unter Hinweis u.a. auf BGE 135 IV 56 E. 2.1). 1.5.6.2 Im hier zu beurteilenden Fall macht die Beschuldigte zusammengefasst einen direkten Verbots- bzw. Rechtsirrtum geltend, da sie keine Kenntnis von Art. 5 V-NISSG und damit vom Erfordernis eines Sachkundeausweises gehabt habe. Ausserdem habe sie sich hinsichtlich der Zulassung des fraglichen Lasergeräts sowohl in einem Verbots- als auch in einem Sachverhaltsirrtum befunden, weil sie sich vollumfänglich auf die Bestätigungen des chinesischen Herstellers verlassen habe; davon hätte sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre führen lassen (vgl. S. 8-10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). 1.5.6.3 Nicht schuldhaft handelt unter anderem, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21 Satz 1 StGB; Irrtum über die Rechtswidrigkeit). Wer hingegen in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, befindet sich in einem Sachverhaltsirrtum (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). Für die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum ist in grundlegender Weise danach zu fragen, ob die Täterin entweder wusste, was sie tat oder aber wusste, dass ihr Tun verboten war (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O.; Art. 21 N 3, m.w.H.). 1.5.6.4 In der vorliegenden Konstellation ist einzig ein allfälliger Verbotsirrtum nach Art. 21 Satz 1 StGB zu prüfen, da gestützt auf die Ausführungen der Beschuldigten selbst davon auszugehen ist, dass ihr das eigene Handeln an sich jederzeit bewusst war, sie hingegen das Wissen um die Zulässigkeit ihres Handelns in Frage stellt. a) Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täterin jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlt, ein indirekter, wenn die Täterin zwar um den Widerspruch ihres Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund annimmt (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 21 N 3 f., m.H.). Die Unkenntnis der rechtlichen Normierung allein begründet allerdings grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., N 7, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.4; 6B_239/2014 vom 20. November 2014 E. 2; 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.5). Die Täterin muss vielmehr aus zureichenden Gründen geirrt haben, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann der Fall ist, wenn solche Gründe den Irrtum entschuldigen, weil er, wie es häufiger heisst, auf Tatsachen beruhte, "durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen" (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 11 N 55, unter Hinweis auf u.a. auf BGE 104 IV 184; 104 IV 220 f.). Dies aber wird in der Praxis nur ganz ausnahmsweise anerkannt. Fehlte der Täterin das Bewusstsein, eine Rechtsnorm zu verletzen, oder war sie dessen doch nicht sicher, so geht die Frage in erster Linie dahin, ob sie Anlass hatte, "die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens durch eigenes Nachdenken zu erkennen oder durch Einholung von Auskünften zu erfahren"; verlangt wird mithin "eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 103 IV 253 f.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 21 N 18a, 20, m.w.H.). Als vermeidbar gilt der Verbotsirrtum in der Regel zunächst dort, wo die Täterin selbst an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zweifelt oder sie immerhin weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, ohne sich über deren Inhalt und Reichweite genügend zu informieren (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 56, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 215; 106 IV 319 f.; 86 IV 214 f.). Vermeidbar ist der Verbotsirrtum aber auch dann, wenn die Täterin "nach den Umständen" Zweifel an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens hätte haben müssen (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 57, unter Hinweis auf BGE 129 IV 18; 120 IV 215; 104 IV 221). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten möglicherweise rechtswidrig sein könnte, so trifft die Betroffene eine Erkundigungspflicht (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , a.a.O., N 7, mit Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 18; Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_920/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3; BGE 129 IV 6 E. 4.1; 121 IV 109 E. 5b). Jedenfalls zeigt der Katalog der bisher beurteilten Fälle eindrücklich, dass der Verbotsirrtum nur in seltenen Grenzfällen Anerkennung findet (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 104 IV 217 ff.). Eine der Konstellationen, welche die Täterin veranlassen sollten, sich der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zu vergewissern, liegt unter anderem dann vor, wenn sie weiss, dass ihr Verhalten in einem durch Rechtsnormen speziell geregelten Tätigkeitsbereich liegt oder liegen könnte, wobei auch dann nicht die Kenntnis jeden rechtlichen Details verlangt werden kann (vgl. Günter Stratenwerth , a.a.O., N 58, m.w.H.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_216/2018 E. 2.3). Die konkrete Sorgfaltspflicht ist, ähnlich wie bei der Fahrlässigkeit, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung der Täterin zu bemessen (vgl. Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., m.H.). b) Auch in diesem Punkt folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. II.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils. Demnach kann das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe bis zum Vorfall mit der Privatklägerin nicht einmal Kenntnisse über die unterschiedlichen Laserklassen gehabt (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7), nicht gehört werden. Denn bereits aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigte überhaupt beim chinesischen Hersteller betreffend Laserklasse und Einsatzmöglichkeiten erkundigt hat, ist zu schliessen, dass sie um eine rechtliche Regulierung ihres Verhaltens wusste, auch wenn keine detaillierten Kenntnisse über diese Regeln erforderlich waren. Allein schon diese Konstellation lässt den Irrtum somit – entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) – vermeidbar erscheinen, was wiederum einen Verbotsirrtum ausschliesst. Die Beschuldigte wäre daher – wie bereits in Erw. 1.5.4.3 lit. aba festgehalten – sehr wohl veranlasst gewesen, sich der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens durch weitergehende Abklärungen betreffend die Zulässigkeit des Lasergeräts zu vergewissern, mithin eine diesbezügliche "Gewissensanspannung" zu leisten, was sie allerdings zugestandenermassen unterlassen hat. Der an sich zutreffende Hinweis der Beschuldigten (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) darauf, dass zunächst die Swissmedic und die Staatsanwaltschaft über die Zweckbestimmung des fraglichen Lasergeräts im Unklaren waren (vgl. E-Mail Swissmedic vom 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft, act. 333) und erst der technische Bericht METAS vom 10. August 2021 (act. 391 ff., 401 f.) die tatsächliche Laserklasse des Geräts zu Tage gefördert hat, vermag die Beschuldigte aber in keiner Weise zu entlasten, wird ihr doch nicht die Unkenntnis über die konkrete Laserkategorie des fraglichen Geräts angelastet, sondern das Unterlassen weitergehender Abklärungen über die blossen Angaben des chinesischen Herstellers hinaus. Des Weiteren kann die Beschuldigte unter Hinweis auf die Feststellungen in Erw. 1.5.4.3 lit. abb auch nicht geltend machen, sie habe nichts von Vorschriften betreffend den zulässigen Personenkreis für die Verwendung von Lasergeräten gewusst (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2020, act. 439 ff.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte ebenso betreffend das Erfordernis eines Sachkundeausweises für Laserbehandlungen bzw. den Beizug einer ärztlichen Fachperson in einem bloss vermeidbaren Irrtum befand, da sie – wie oben ausgeführt –auch bezüglich des konkreten Einsatzes des fraglichen Lasergeräts für kosmetische Zwecke (angeblich "special made for salon client, not for doctors" gemäss der "Declaration" vom 27. Februar 2020) beim Hersteller spezifisch angefragt hatte, mithin zumindest in den Grundzügen um eine Normierung auch dieses Bereichs wusste oder wissen musste, weshalb sie bei allfälligen Unsicherheiten zu weiteren Erkundigungen verpflichtet gewesen wäre. Umso weniger ist bei der Beschuldigten wiederum mit Blick auf ihre persönlichen Verhältnisse ein vermeidbarer Irrtum betreffend eine rechtliche Regulierung im Bereich von Laserbehandlungen – sowohl hinsichtlich Gerät als auch behandelnder Person – anzunehmen, da sie laut eigenen Angaben (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2020, act. 431; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11; S. 10 f. der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) zum Tatzeitpunkt als gelernte Coiffeuse nicht branchenfremd war, bereits über eine langjährige Erfahrung im kosmetischen Bereich mit hunderten von Behandlungen verfügte und überdies eine Zeitlang eine diplomierte Kosmetikerin in ihrem Salon beschäftigt hatte, womit ihr zusätzliches Wissen vermittelt wurde. Aus den vorstehenden Gründen ist somit auch ein Verbots- bzw. Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 Satz 1 StGB klarerweise zu verneinen. 1.5.7 Demnach sind zusammenfassend sämtliche Tatbestandselemente einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung gegeben, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, wie der Vorderrichter in Erw. II.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils richtig abschliessend festgehalten hat. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, sondern in Abweisung der Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen. 2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach die Beschuldigte wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig und verurteilte sie hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Erw. III auf S. 13-15 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 vertritt die Beschuldigte die Auffassung, dass sich angesichts eines vollumfänglichen Freispruchs die Vornahme einer Strafzumessung erübrige (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 2.3.1 Da die Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen worden ist, muss eine erneute Strafzumessung vorgenommen werden. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt es vorliegend, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3.2 In casu hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie das Strafgerichtspräsidium zutreffend festgehalten hat (vgl. Erw. III.1 auf S. 13 des angefochtenen Urteils), sieht dieser Tatbestand einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor, womit es sich um einen Vergehenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB handelt. 2.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einer bestimmten Täterin für den von ihr begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 2.3.5 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2.4.1 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend die Beschuldigte nachfolgend vorzunehmen. 2.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. 2.4.3.1 Es sind in einem ersten Punkt die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Der Vorderrichter wertet hierzu in Erw. III.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils richtig als straferhöhenden Faktor die gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. G. vom 3. Juli 2020 (act. 167 ff.) objektivierten erheblichen Hautverletzungen an den Extremitäten der Privatklägerin, welche den Einsatz von Antibiotika und allfälligen Laser-Behandlungen erfordern. Dabei ist indes in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht mit bleibenden Narben zu rechnen, hält doch die betreffende Ärztin in diesem Bericht das Eintreten einer Restitutio ad integrum für nicht beurteilbar. Das Verletzungsbild ist überdies in der im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juli 2020 ebenfalls enthaltenen Fotodokumentation bildlich festgehalten (vgl. act. 141 ff.). In Bezug auf das Tatvorgehen fällt im Einklang mit der Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils ebenfalls leicht erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigten mit dem ungeprüften Direktimport des Lasergeräts und dem fehlenden Sachkundeausweis bzw. Beizug einer ärztlichen Fachperson eine Sorgfaltswidrigkeit in mehrfacher Hinsicht anzulasten ist. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von fahrlässigen einfachen Körperverletzungen das objektive Tatverschulden als leicht zu bewerten. Es erfolgt somit unter Berücksichtigung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (vgl. vorstehend Erw. 2.3.4) eine marginale Abweichung zur Einstufung des Verschuldens durch das Strafgerichtspräsidium in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils als "noch leicht". Insgesamt rechtfertigt sich eine tatangemessene Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tagen Freiheitsstrafe. 2.4.3.2 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Hierbei folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. III.2 auf S. 14 des angefochtenen Urteils, wonach jene als neutral zu werten sind, weshalb das oben festgestellte, leichte Tatverschulden nicht beeinflusst wird. Demzufolge erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz auf 40 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzte Einsatzstrafe als angemessen. 2.4.4 Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht schliesst sich hierbei vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. III.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils an. Demzufolge ist das Vorleben der Beschuldigten als unauffällig und neutral zu bezeichnen. Eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil wird weder von der Beschuldigten selbst geltend gemacht noch ist eine solche gestützt auf die Akten ersichtlich. Was sodann das Nachtatverhalten der Beschuldigten betrifft, so ist mit dem Vorderrichter festzustellen, dass jene während des gesamten Verfahrens keine besondere Geständigkeit oder Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Auch im Berufungsverfahren sieht die Beschuldigte die hauptsächliche Verantwortung für die Verletzungen der Privatklägerin vielmehr bei dieser selbst. Reue und Einsicht sind ebenso wenig erkennbar. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert im Einklang mit der Vorinstanz keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten. Insgesamt rechtfertigen somit die vorstehend festgestellten Täterkomponenten keinerlei Änderung der oben stehend auf 40 Tagessätze Geldstrafe bzw. 1 Monat und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzten Einsatzstrafe. 2.4.5 Da bei einer Strafhöhe von 40 Tagessätzen bzw. 1 Monat und 10 Tagen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Die Vorinstanz hat sich in Erw. III.4 auf S. 14 des angefochtenen Urteils zutreffend aus spezialpräventiven Überlegungen für die Sanktionsform der Geldstrafe entschieden. So weist die Beschuldigte weder Vorstrafen auf noch sind irgendwelche Umstände ersichtlich, welche darauf hindeuten, dass sich die Beschuldigte durch eine Geldstrafe unbeeindruckt zeigen würde. Was die Tagessatzhöhe betrifft, so ist der vom Strafgerichtspräsidium auf Fr. 110.-- festgelegte Ansatz gestützt auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse bei der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil zu belassen. 2.4.6 Hinsichtlich der Vollzugsform ist Art. 42 Abs. 1 StGB einschlägig. In Anwendung dieser Bestimmung schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz weist in Erw. III.4 auf S. 14 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass betreffend die Beschuldigte von einer gesetzlich vermuteten guten Prognose auszugehen ist, liegen doch keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor. Somit kann der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden. Was die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit angeht, so erkennt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. III.4 auf S. 15 des angefochtenen Urteils) aufgrund der festgestellten mehrfachen Sorgfaltspflichtverletzung sowie des negativ zu veranschlagenden Nachtatverhaltens gewisse Vorbehalte, welchen mit einer leicht verlängerten Probezeit von 3 Jahren begegnet werden kann. Sodann hat das Strafgerichtspräsidium an genannter Stelle ebenso korrekt auf das zusätzliche Aussprechen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtet, da vorliegend die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Spezialprävention wie auch der Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2) nicht gegeben sind. 2.4.7 Zusammenfassend wird somit die Beschuldigte in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung und insofern in Abweisung ihrer Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 3. Weisung 3.1 Das Strafgerichtspräsidium erteilte der Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben (vgl. Erw. IV auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). 3.2 Die Beschuldigte wehrt sich in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 gegen die obgenannte Weisung zunächst mit dem Hinweis auf den beantragten Freispruch; eventualiter erachtet sie eine solche als unverhältnismässig (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 3.3.1 Auch bezüglich der Weisung kann sich die Beschuldigte nicht auf einen Freispruch berufen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit unter anderem Weisungen erteilen. Die Weisungen, welche das Gericht der Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (vgl. Art. 94 StGB). Die Anordnungen gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB sollen der Verurteilten bei der Bewährung helfen (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 6, m.w.H.). Die Weisungen dürfen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, der Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihr zu schützen. Sie sollen vielmehr der Spezialprävention dienen, nicht punitiven Zwecken. Weisungen müssen verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begangenen Tat bemisst, sondern an den allenfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Im Weiteren müssen Weisungen klar und bestimmt sein und von der Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Von mehreren sinnvollen Weisungen ist jeweils die zweckmässigste zu wählen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Gericht frei in der Wahl der Weisung. Zustimmung der Verurteilten ist nicht erforderlich – erscheint eine Weisung als unerlässlich, kann sie trotz Ablehnung durch die Betroffene angeordnet werden (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 94 N 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung). Zur Berufsausübung finden sich in der publizierten Praxis unter anderem Weisungen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder einen Beruf zu erlernen ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., N 4, m.w.H.). 3.3.2 Im vorliegenden Fall mag zwar (wie von der Beschuldigten auf S. 14 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 geltend gemacht) der von der Weisung betroffene Bereich "kosmetische Behandlungen" anstatt einer Beschränkung auf Behandlungen mit Lasergeräten, deren Benutzung im NISSG und in der V-NISSG geregelt sind, auf den ersten Blick etwas weit erscheinen. Andererseits hätte der Beschuldigten durchaus auch ein umfassendes Tätigkeitsverbot betreffend eine inskünftige berufliche oder ausserberufliche Ausübung von Laserbehandlungen im kosmetischen Bereich auferlegt werden können. Die Vorinstanz hat sich indes in Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen für einen Mittelweg entschieden und zur Begründung der konkret ausgesprochenen Weisung in Erw. IV auf S. 15 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung wie auch die fehlende Einsicht seitens der Beschuldigten hingewiesen. Aus spezialpräventiven Gründen sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – welcher sich an den zu befürchtenden Delikten orientiert – ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter für jegliche inskünftigen kosmetischen Behandlungen einen zuvor erworbenen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG verlangt hat. Diese Form der Weisung erscheint denn auch als im konkreten Fall einhalt- und kontrollierbar sowie sinnvoll und zweckmässig. Demzufolge ist auch diese Anordnung im angefochtenen Urteil in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. 4. Beschlagnahme 4.1 Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten 808 DH Diodenlasers gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet (vgl. Erw. V auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils). 4.2 Dagegen fordert die Beschuldigte in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 eine Aushändigung des fraglichen Lasergeräts. Zur Begründung beruft sie sich wiederum auf den beantragten Freispruch; eventualiter bestreitet sie eine vom fraglichen Lasergerät ausgehende Gefährlichkeit für die Sicherheit von Menschen (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung). 4.3.1 Wiederum kann auch bezüglich dieses Punktes der Einwand des Freispruchs nicht gehört werden. Ohnehin verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die Sicherungseinziehung stellt ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar, weshalb eine schuldhafte Tatbegehung nie vorausgesetzt ist (BGer 6B_207/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4, unter Hinweis u.a. auf BGE 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 2; BGer 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1). Sie befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter deren Inhaberin entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern bildet eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichend konkreter Bezug gegeben sein (vgl. BGer 6B_207/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1, unter Hinweis auf BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2). 4.3.2 Das Kantonsgericht folgt der Einschätzung des Vorderrichters, wonach – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – mit Blick auf den Schuldspruch derselben das Lasergerät effektiv zur Begehung einer Straftat gedient hat und überdies aufgrund mangelhafter Laserklassifizierung offensichtlich als gefährlich zu qualifizieren ist (vgl. Erw. V auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Letzteres ergibt sich zudem sehr wohl unmissverständlich aus dem den Akten beiliegenden technischen Bericht METAS vom 10. August 2021, wonach das fragliche Lasergerät aufgrund nicht erkennbarer möglicher Gefährdung unabhängig von der Personenausbildung weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke eingesetzt werden darf (vgl. act. 391 ff., 403). Der Einwand der Beschuldigten, dass sie mit diesem mehrere Tausend Franken teuren Gerät bereits hunderte Kunden behandelt habe, ändert nichts daran. Und auch wenn letztlich der reine Besitz dieses Lasergeräts nicht verboten ist, besteht – selbst unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade angesichts des hohen Gefährdungspotentials keinerlei Veranlassung, vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen; dieser ist vielmehr in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. 5. Zivilforderungen 5.1 In einem weiteren Punkt hat das Strafgerichtspräsidium die Beschuldigte dazu verurteilt, der Privatklägerin Fr. 2‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen, währenddem es die Mehrforderung im Umfang von weiteren Fr. 1'000.-- abgewiesen hat. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (Fr. 3'000.-- Schadenersatz sowie Fr. 1'500.-- Nachbehandlungskosten) wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Erw. VI auf S. 15 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 5.2 Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023 unter Hinweis auf den beantragten Freispruch eine vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter einen Verweis auf den Zivilweg (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). 5.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es (lit. a) die beschuldigte Person schuldig spricht oder (lit. b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 126 N 23-25). 5.3.2 In casu bestand – entgegen dem Antrag der Beschuldigten – für die Vorinstanz angesichts des Schuldspruchs eine grundsätzliche Beurteilungspflicht hinsichtlich der anhängig gemachten Zivilklage, umfassend eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 4'500.-- und eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.--. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung richten sich auch im Strafverfahren nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220; vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3). 5.3.2.1 Was zunächst die Genugtuungsforderung der Privatklägerin betrifft, so ist eine Genugtuung nach Art. 49 OR nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3, unter Hinweis auf BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens der Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld-betrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall kann der Einwand der Beschuldigten, wonach es sich bei den Verletzungen der Privatklägerin um eine bloss geringfügige Beeinträchtigung der physischen Integrität handle und zudem keine erschwerenden Begleitumstände vorlägen (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023), nicht gehört werden. Vielmehr folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz in Erw. VI auf S. 15 des angefochtenen Urteils, wonach die nicht unerheblichen und mit einem längeren Heilungsprozess einhergehenden Verletzungsfolgen für die Privatklägerin ohne Weiteres einen grundsätzlichen Genugtuungsanspruch begründen. Das von der Beschuldigten wiederum ins Feld geführte Selbstverschulden der Privatklägerin (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023) ist angesichts seiner Geringfügigkeit in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung ohne Relevanz. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, Folgeschäden bei der Privatklägerin wie Narbenbildung oder längerfristige physische oder psychische Leiden nicht nachgewiesen sind, rechtfertigt sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- anstatt der beantragten Fr. 3'000.--, wie dies bereits das Strafgerichtspräsidium (vgl. Erw. VI auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils) als angemessen erachtet hat. Dieser Betrag ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO der Privatklägerin zuzusprechen, währenddem die Mehrforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- abzuweisen ist. 5.3.2.2 Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin gilt, dass wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen ist dem Gericht ein weites sachrichterliches Ermessen einzuräumen (vgl. BGer 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen, wonach im vorliegenden Fall zwar von der Notwendigkeit diverser medizinischer Behandlungen wie auch weiterer Behandlungen auszugehen ist, die konkret hierdurch entstandenen Kosten jedoch nicht belegt sind (vgl. Erw. VI auf S. 16 des angefochtenen Urteils). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgerichtspräsidium die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 4'500.-- mangels hinreichender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen hat, anstatt sie abzuweisen. 5.3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderungen in Abweisung der Berufung der Privatklägerin vollumfänglich zu bestätigen ist. 6. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 6.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten, beinhaltend die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'273.05 und eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beschuldigten auferlegt (vgl. Erw. VII auf S. 16 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils). 6.2 Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023, es seien ihr – zufolge Freispruchs – keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen und es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (vgl. S. 3 und 17 der Berufungsbegründung). 6.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Kostenentscheid abzuweichen. Insofern wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung der Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'750.-- (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 250.--, (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschuldigten. 2. Ausserordentliche Kosten Die Beschuldigte begehrt, es sei ihr auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (vgl. S. 3 und 17 der Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2023). Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses steht der Beschuldigten – entgegen ihrem Rechtsbegehren – angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

24. Februar 2023, auszugsweise lautend: "1. B. wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2.  Der Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben.

3.  Der beschlagnahmte 808 DH Diodenlaser wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen .

4.  a) Die Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Fr. 2‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .

b) Die Schadenersatzforderungen von A. in der Höhe von insgesamt Fr. 4'500.-- (Fr. 3'000.-- Schadenersatz sowie Fr. 1'500.-- Nachbehandlungskosten) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels hinreichender Begrün- dung auf den Zivilweg verwiesen . II. III. IV.

5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'273.05 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 1'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten der Beschuldigten. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_535/2024).